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Selbsthilfeförderung durch die Krankenkassen

Die Krankenkassen unterstützen und fördern seit vielen Jahren die Aktivitäten der gesundheitsbezogenen Selbsthilfe durch immaterielle, infrastrukturelle und finanzielle Hilfen, weil diese in vielfältiger und wirksamer Weise die professionellen Angebote der Gesundheitsversorgung ergänzen kann. Dabei ist das besondere Merkmal der gesundheitsbezogenen Selbsthilfe ihre Betroffenenkompetenz.

Seit 1992 gibt es eine gesetzliche Grundlage für die Selbsthilfeförderung durch die gesetzlichen Krankenkassen im Paragraph 20h des Fünften Sozialgesetzbuches (§ 20h SGB V). Seit dem 1.1.2008 sind die Krankenkassen nach § 20h SGB V zur Förderung der gesundheitsbezogenen Selbsthilfe verpflichtet. Eine Förderung von Selbsthilfegruppen, -organisationen und -kontaktstellen erfolgt dann, wenn sie sich die Prävention oder Rehabilitation von Versicherten bei bestimmten Erkrankungen zum Ziel gesetzt haben.

Für die Förderung der gesundheitsbezogenen Selbsthilfe in Selbsthilfegruppen, Selbsthilfeorganisationen und Selbsthilfekontaktstellen stellen die Krankenkassen und ihre Verbände im Jahr 2024 insgesamt 1,28 Euro pro Versicherten zur Verfügung. Bei rund 74 Millionen gesetzlich Versicherten entspricht dies einem Fördervolumen von rund 95,11 Millionen Euro. Im Jahr 2022 wurden für die Förderung der gesundheitsbezogenen Selbsthilfe von den gesetzlichen Krankenkassen 86,76 Millionen Euro verausgabt.

Der GKV-Spitzenverband gibt den "Leitfaden zur Selbsthilfeförderung" heraus, in dem die Verfahrensregeln zur Förderung durch die Krankenkassen beschrieben werden. Die Förderung erfolgt über zwei Förderstränge.

Aktuelles

Aktuelle Informationen zur Antragstellung für die neue Förderperiode

Die GKV-Gemeinschaftsförderung Selbsthilfe auf Bundesebene hat das Gemeinsame Rundschreiben versandt und die Antragsunterlagen für das Förderjahr 2024 online zur Verfügung gestellt. Mit dem Gemeinsamen Rundschreiben informieren die gesetzlichen Krankenkassen und ihre Verbände die Bundesorganisationen der Selbsthilfe über die Beantragung von Fördermitteln aus der Pauschal- und der Projektförderung.

Anträge auf kassenartenübergreifende Pauschalförderung auf Bundesebene

Mit der kassenartenübergreifenden Pauschalförderung werden die förderfähigen Selbsthilfestrukturen im Sinne einer Basisfinanzierung institutionell bezuschusst. Finanziert werden originäre selbsthilfebezogene Aufgaben und damit einhergehende regelmäßig wiederkehrende Aufwendungen sowie satzungsgemäße Aufgaben. Auch in die regelmäßigen Aufgaben überführte (zunächst in Projektform erprobte) Maßnahmen können anteilig durch die Pauschalförderung teilfinanziert werden. Eine Vollfinanzierung der Selbsthilfestrukturen ist ausgeschlossen.

Das Antragsverfahren für die Pauschalförderung auf Bundesebene wird vom Verband der Ersatzkassen e. V. (vdek) federführend koordiniert. Die für die Antragsstellung zu verwendenden Formulare sowie eine Ausfüllhilfe stehen auf der Internetseite des vdek als pdf-Datei zum Download zur Verfügung. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit einer Antragsstellung für die Pauschalförderung auf Bundesebene in digitaler Form über das Webportal unter www.selbsthilfefoerderung.com. In beiden Fällen sind aufgrund des Unterschriftenerfordernisses die ausgedruckten und unterzeichneten Förderanträge an die GKV-Gemeinschaftsförderung Selbsthilfe auf Bundesebene beim vdek zu senden. Von einer Vorab-Übersendung des Antrags per E-Mail wird gebeten Abstand zu nehmen.

Die Antragsfrist für einen Antrag auf pauschale Mittel aus der GKV-Gemeinschaftsförderung auf Bundesebene ist der 31. Dezember 2023.

Anträge auf krankenkassenindividuelle Projektförderung auf Bundesebene

Mit der krankenkassenindividuellen Projektförderung werden zeitlich und inhaltlich begrenzte Maßnahmen und Aktivitäten gefördert, die zielorientiert ausgerichtet sind. Sie sollen über das normale Maß an täglicher Selbsthilfearbeit hinausgehen und klar von Routineaufgaben abgegrenzt sein.

Die Krankenkassen definieren hier selbständig Förderschwerpunkte und die Anträge sind direkt bei den jeweiligen Kassen zu stellen. Nehmen Sie vor einer Antragsstellung Kontakt mit der jeweiligen Krankenkasse auf und besprechen Sie Ihr Förderanliegen vorab. Die Kontaktadressen für einen Projektantrag als Bundesselbsthilfeorganisation finden Sie hier:
https://www.vdek.com/vertragspartner/Selbsthilfe/foerderung_bund.html

Die Antragsfrist für die krankenkassenindividuelle Projektförderung auf Bundesebene ist in der Regel ebenfalls der 31.Dezember 2023, sie kann aber vereinzelt abweichen. Näheres ist mit dem jeweiligen Krankenkassenverband beziehungsweise der jeweiligen Krankenkasse zu regeln. Die Fristen finden sich zusätzlich auch auf den jeweiligen Internetseiten der Kassen.

Gemeinsames Rundschreiben und Förderunterlagen

Das Gemeinsame Rundschreiben, die Antragsformulare und die Ausfüllhilfe für das neue Förderjahr stehen als Download bereit unter:
www.vdek.com/vertragspartner/Selbsthilfe/foerderung_bund.html
oder auf dem Portal https://www.selbsthilfefoerderung.com/

Die Voraussetzungen, die ein Antragsteller für eine Förderung erfüllen muss sind im "Leitfaden zur Selbsthilfeförderung" ausführlich beschrieben. Der aktuell gültige Leitfaden ist auf der Internetseite des Herausgebers, dem GKV-Spitzenverband veröffentlicht. Er kann hier heruntergeladen werden:
www.gkv-spitzenverband.de/krankenversicherung/praevention_selbsthilfe_beratung/selbsthilfe/selbsthilfe.jsp

Weitere Informationen und Kontakt:
David Brinkmann, NAKOS
E-Mail: david.brinkmann@nakos.de

Anpassungen bezüglich förderfähiger Ausgaben

Der Vorstand des GKV-Spitzenverbandes hat am 21.10.2022 eine Neufassung des Leitfadens zur Selbsthilfeförderung mit Wirkung zum 01.01.2023 beschlossen. Diese enthält einige wichtige Anpassungen. Die Neufassung ist mit Beginn des Förderjahres 2023 gültig.

Die Änderungen beziehen sich im Wesentlichen auf die im Abschnitt A.8.2 des Leitfadens genannten förderfähigen Ausgaben im Rahmen der kassenartenübergreifenden Pauschalförderung. Hier wurden – nicht zuletzt auch auf Initiative der maßgeblichen Selbsthilfevertretungen – einige Konkretisierungen und Erweiterungen vorgenommen. Hierdurch soll für Selbsthilfeorganisationen, -gruppen und -kontaktstellen deutlicher werden, welche Ausgaben sie mit der GKV-Förderung bestreiten können (und welche nicht).

Der „Leitfaden zur Selbsthilfeförderung“ beschreibt die Inhalte (z.B. Fördervoraussetzungen) und das Verfahren der Selbsthilfeförderung auf den verschiedenen Ebenen (Bundes-, Landes- und örtliche Ebene) für die kassenartenübergreifende Pauschalförderung und die kassenindividuelle Projektförderung.

Die wichtigsten Änderungen im Überblick (Quelle: GKV-Spitzenverband) finden Sie hier.

Die aktualisierte Liste der förderfähigen Ausgaben (Auszug Leitfaden)  finden Sie hier.

Der aktuelle Leitfaden als Download: www.gkv-spitzenverband.de

Für Antragsteller auf Bundesebene sind ab dem Förderjahr 2022 „Leitsätze zur Neutralität und Unabhängigkeit im Umgang mit wirtschaftlichen Interessen“ verbindlich nachzuweisen.

Anerkannt werden entweder eigene Leitsätze, welche sich an den Leitsätzen der Vertretungen der für die Interessen der Selbsthilfe maßgeblichen Spitzenorganisationen (BAG SELBSTHILFE, Paritätischer Wohlfahrtsverband Gesamtverband, Deutsche Arbeitsgemeinschaft Selbsthilfegruppen (DAG SHG), Deutsche Hauptstelle für Suchtfragen (DHS) orientieren. Alternativ reicht es aus, nachzuweisen, dass man die Leitsätze dieser Organisationen anerkennt.
Mindeststandards für Leitsätze sind auf Seite 5 des Gemeinsamen Rundschreibens zur Förderung auf Bundesebene 2022 formuliert.

Auszug aus dem Gemeinsamen Rundschreiben 2023 (Anlage 4)

Mit dem Gemeinsamen Rundschreiben informieren die gesetzlichen Krankenkassen und ihre Verbände die Bundesorganisationen der Selbsthilfe über die Beantragung von Fördermitteln aus der Pauschal- und der Projektförderung. Darin enthalten sind Grundsätze zur Beantragung von Fördermitteln für digitale Angebote. Sie beziehen sich unter anderem auf Anforderungen an Datenschutz, Datensparsamkeit und Transparenz.

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Anlage 4: Selbsthilfe in der digitalen Welt
Gemeinsames Rundschreiben zur Selbsthilfeförderung 2023
GKV-Gemeinschaftsförderung auf Bundesebene | 25.10.2022

Analoge und digitale Anwendungen werden zukünftig gleichberechtigt unterstützt
Leitfaden zur Selbsthilfeförderung in aktualisierter Fassung verabschiedet

Im Rahmen des Digitalen Versorgungsgesetzes (DVG) wurde eine Neuregelung bei der Förderung der gesundheitsbezogenen Selbsthilfe vorgenommen: Krankenkassen und ihre Verbände berücksichtigen im Rahmen der Selbsthilfeförderung solche digitalen Anwendungen, die den Anforderungen an den Datenschutz entsprechen und die Datensicherheit nach dem Stand der Technik gewährleisten.

Laut Gesetzesbegründung sollen analoge und digitale Anwendungen, die von der gesundheitlichen Selbsthilfe genutzt werden, durch die Selbsthilfeförderung gemäß § 20h SGB V gleichberechtigt unterstützt werden. Ziel sei es, das Potenzial digitaler Anwendungen besser zu nutzen, um hierdurch zum Beispiel junge Menschen oder auch Menschen mit seltenen Erkrankungen und/oder eingeschränkter Mobilität als Zielgruppen für die Selbsthilfe besser zu erreichen.

Zur Umsetzung der Neuregelung wurde der Leitfaden zur Selbsthilfeförderung angepasst. Seit dem 01.01.2021 gilt unter anderem Folgendes:
 

  1. Es sind Strukturen der Selbsthilfe, nämlich Selbsthilfegruppen, -organisationen und -kontaktstellen, förderfähig – unabhängig davon, wie sie den Austausch ihrer Mitglieder ermöglichen (über analoge Angebote, und/oder digitale Angebote und Anwendungen) bzw. welche Angebote sie machen. Ziel ist eine gleichberechtigte Förderung von analogen und digitalen Angeboten / Anwendungen.
  2. Entsprechend wurden die förderfähigen Ausgaben konkretisiert: regelmäßige Ausgaben für digitale Angebote und Anwendungen sind förderfähig.
  3. Die Antragstellung ausschließlich auf Bundesebene für Selbsthilfeorganisationen, deren Mitglieder sich überwiegend im Internet austauschen, entfällt.
  4. Die Förderung erfolgt generell als Ebenenförderung und unter Wahrung aller bisherigen Fördervoraussetzungen. Unter anderem müssen alle Selbsthilfeorganisationen Untergliederungen nachweisen und einmal jährlich ein Präsenztreffen anbieten. Die Ausnahmeregelung entfällt, dass Selbsthilfeorganisationen, die sich überwiegend über das Internet austauschen keine Untergliederungen aufweisen müssen.
  5. Selbsthilfegruppen müssen alle Fördervoraussetzungen erfüllen, egal wie sie den Austausch organisieren. Sofern das Gründungstreffen unter Nutzung digitaler Anwendungen durchgeführt wurde, ist nachzuweisen, dass die geltenden Anforderungen an Datenschutz und Datensicherheit gewährleistet sind und die dafür notwendigen rechtlichen Voraussetzungen eingehalten wurden.
  6. Eine zentrale Anforderung des DVG ist, dass bei digitalen Anwendungen die geltenden Anforderungen an Datenschutz und Datensicherheit gewährleistet sein müssen. Im Leitfaden wurde diese Anforderung an verschiedenen Stellen aufgenommen. Die Einhaltung der Anforderungen soll von den Antragstellern bereits bei der Antragstellung für die geförderten digitalen Angebote und Anwendungen nachgewiesen werden.
  7. Im Internet agierende Initiativen sind von der Förderung ausgeschlossen, es sei denn es handelt sich um gesundheitsbezogene Selbsthilfegruppen oder -organisationen i.S. des Leitfadens.
  8. Die Vielfältigkeit der Zugangswege zu den Angeboten der Selbsthilfe (z.B. über persönliche Gruppentreffen, telefonische Beratung oder auch digitale Angebote) wird bei der Bemessung der Förderhöhe berücksichtigt.

Kontakt und Information:
Jutta Hundertmark-Mayser (NAKOS), jutta.hundertmark@nakos.de

Quellen:
Leitfaden zur Selbsthilfeförderung in der Fassung vom 27.08.2020: www.gkv-spitzenverband.de
§ 20h SGB V (in der ab 1.1.2020 geltenden Fassung): www.gesetze-im-internet.de
Digitales Versorgungsgesetz: Deutscher Bundestag, Bundesgesetzblatt, 09.12.2019

Anteil pauschaler Mittel steigt auf mindestens 70 Prozent

Der Bundestag beschloss am 14. März 2019 das Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG) in der vom Gesundheitsausschuss vorgelegten Fassung. Das  TSVG enthält auch eine Änderung von § 20h SGB V, der Selbsthilfeförderung durch die Krankenkassen, die vom Gesetzgeber initiiert und von den Regierungsfraktionen eingebracht wurde. Dabei wird die Pauschalförderung für Selbsthilfegruppen, -organisationen und -kontaktstellen angehoben, womit die Basisfinanzierung verbessert wird. Mit der Gesetzesänderung wird der Anteil der Mittel, die in der Pauschalförderung bereitgestellt werden, von mindestens 50 auf mindestens 70 Prozent erhöht.

Damit soll gewährleistet werden (so die Begründung), dass Selbsthilfegruppen, -organisationen und -kontaktstellen durch die Krankenkassen und ihre Verbände eine ausreichende Basisfinanzierung erhalten. Diese wird zur Absicherung der originären und vielfältigen Selbsthilfearbeit sowie regelmäßig wiederkehrender Aufwendungen wie Miete, Büroausstattung, Internetauftritte, Medien, Fortbildungen und Schulungen sowie Reisekosten geleistet. Hierdurch wird die Selbsthilfestruktur gestärkt (siehe Deutscher Bundestag Drucksache 19/8351, S. 199). Die kassenindividuelle Projektförderung bleibt wie bisher erhalten.

Mit der Neuregelung sind in 2022 insgesamt mindestens 61,07 Millionen Euro als pauschale Mittel bereitzustellen, 12,21 Millionen Euro (20 Prozent) davon für die bundesweit tätigen Selbsthilfeorganisationen und -vereinigungen mit Gesundheitsbezug. Im Jahr 2020 waren bundesweit 59,75 Millionen Euro als Pauschalförderung bewilligt worden (Quelle: Verband der Ersatzkassen; Transparenz über die Förderung).

Allgemeine Informationen

Grundsätzlich gilt, dass die Fördermittel nicht versichertenbezogen verausgabt werden. Das bedeutet, dass jede Selbsthilfegruppe (sofern sie einen Gesundheitsbezug aufweist) bei jeder Krankenkasse in ihrer Region Fördermittel beantragen kann. Die Mitglieder der Selbsthilfegruppe müssen nicht bei der jeweiligen Krankenkasse versichert sein. Für größere Selbsthilfezusammenschlüsse oder Selbsthilfeorganisationen gilt, dass diese Fördermittel entsprechend der Ebenenförderung beantragen sollten. Das heißt Landesorganisationen bei den Landesverbänden, Bundesorganisationen bei den Bundesverbänden der gesetzlichen Krankenkassen.

Anträge auf Förderung sind kalenderjährlich neu zu stellen. Die Antragsfristen sind uneinheitlich, bitte erkundigen Sie sich bei der jeweiligen Krankenkasse.

Die 'Fördergrundsätze' im Leitfaden Selbsthilfeförderung (herausgegeben vom GKV-Spitzenverband) beinhalten die Grundlagen der Förderung und Empfehlungen für die Umsetzung. Wenn Sie erstmals Fördermittel beantragen, empfehlen wir diese als wesentliche Hintergrundinformation.

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Leitfaden zur Selbsthilfeförderung
Grundsätze des GKV-Spitzenverbandes zur Förderung der Selbsthilfe gemäß § 20h SGB V vom 10. März 2000 in der Fassung vom 21. Oktober 2022 – gültig ab 2023
GKV-Spitzenverband | 2022

Die Förderung der gesundheitsbezogenen Selbsthilfe und ihrer Strukturen durch die gesetzliche Krankenversicherung erfolgt über zwei Förderstränge: die kassenartenübergreifende Pauschalförderung und die kassenindividuelle Förderung, die vorrangig als Projektförderung ausgestaltet wird.

Kassenartenübergreifende Pauschalförderung
In den Bundesländern und Regionen werden jeweils 70 Prozent der von den Krankenkassen aufzubringenden Fördermittel für die kassenartenübergreifende Pauschalförderung zur Verfügung gestellt. Hieraus können Selbsthilfegruppen, Selbsthilfeorganisationen und Selbsthilfekontaktstellen Fördermittel beantragen. Die Förderung der gesundheitsbezogenen Selbsthilfe im Rahmen der kassenartenübergreifenden Pauschalförderung erfolgt in Form eines institutionellen Zuschusses vorrangig als Festbetrag (Festbetragsfinanzierung). Diese Fördermittel werden – sofern die Fördervoraussetzungen gemäß „Leitfaden zur Selbsthilfeförderung“ erfüllt sind – zur Unterstützung der Selbsthilfearbeit und der damit verbundenen regelmäßig wiederkehrenden Aufwendungen zur Verfügung gestellt.

Krankenkassenindividuelle Förderung / Projektförderung
Bis zu 30 Prozent der Mittel, die eine Krankenkasse für ihre Selbsthilfeförderung zur Verfügung zu stellen hat, kann sie auf den Ebenen Bund, Land und Region für die kassenindividuelle Förderung zeitlich begrenzter Projekte verwenden. Je nach regionaler Ausrichtung und Zuständigkeit entscheidet eine Krankenkasse eigenständig, welche Förderschwerpunkte sie setzt und auf welcher Ebene sie die Selbsthilfe unterstützt. Die krankenkassenindividuelle Förderung erfolgt als Projektförderung, in der Regel als Fehlbedarfs- beziehungsweise Anteilsfinanzierung. Vorhaben, die im Rahmen der krankenkassenindividuellen Selbsthilfeförderung gefördert werden sollen, müssen über die regelmäßig wiederkehrende Selbsthilfearbeit hinausgehen und zeitlich begrenzt sein.

Selbsthilfebundesorganisationen

Im Rahmen der kassenartenübergreifenden Pauschalförderung fördern die Krankenkassen beziehungsweise Krankenkassenverbände auf Bundesebene, Landesebene und Ortsebene die Selbsthilfe gemeinschaftlich über Fonds. An den Beratungen über die Mittelvergabe aus diesen Fonds sind auf allen Ebenen Vertreter der Selbsthilfe beteiligt.

Wenn Sie als Selbsthilfebundesorganisationen einen Antrag auf pauschale Förderung stellen wollen, sind Ihre Kontaktdaten:

GKV-Gemeinschaftsförderung Selbsthilfe auf Bundesebene
c/o vdek – Verband der Ersatzkassen
Askanischer Platz 1
10963 Berlin
Telefon 030 / 269 31-19 20
E-Mail selbsthilfe@vdek.com

Die Antragsformulare finden Sie direkt beim Federführer vdek:
www.vdek.com/vertragspartner/Selbsthilfe/foerderung_bund.html
oder auf dem Portal https://www.selbsthilfefoerderung.com/

Selbsthilfegruppen, Selbsthilfekontaktstellen oder Selbsthilfelandesorganisationen

Auch auf der Landesebene und Ortsebene existiert eine kassenartenübergreifende Pauschalförderung, die in den Bundesländern unterschiedlich ausgestaltet ist. Es empfiehlt sich zunächst mit den Ansprechpersonen der Krankenkassen Kontakt aufzunehmen.

Kontaktadressen für die kassenartenübergreifende Pauschalförderung auf Bundes- und Landesebene

vdek – Verband der Ersatzkassen: Kassenartenübergreifende Selbsthilfeförderung auf Landesebene

Neben der kassenartenübergreifenden Gemeinschaftsförderung gibt es auf allen Förderebenen eine kassenindividuelle Förderung, die vorrangig als Projektförderung ausgestaltet ist. Hierfür stehen bis zu 30 Prozent der Fördermittel eines Förderjahres zur Verfügung.

Die einzelnen Krankenkassen und Verbände können mit diesen Mitteln eigene Förderaktivitäten entfalten und eigene Förderschwerpunkte bilden. Nehmen Sie daher vor einer Antragsstellung Kontakt mit der jeweiligen Krankenkasse auf und besprechen Sie Ihr Förderanliegen vorab. Die Kontaktadressen für einen Projektantrag als Bundesselbsthilfeorganisation finden Sie hier: www.gkv-spitzenverband.de

Wenn Sie einen Antrag stellen wollen, verwenden Sie ausschließlich die aktuellen Antragsformulare. Helfen Sie mit, das Antragsverfahren zu beschleunigen: Bitte füllen Sie die Antragsformulare vollständig aus.

Antragsfrist für die Bundesselbsthilfeorganisationen ist in der Regel der 31. Dezember.
Näheres ist mit dem jeweiligen Krankenkassenverband beziehungsweise der jeweiligen Krankenkasse zu regeln.

Für Projektanträge auf der Landes- oder regionalen Ebene sind die Antragsfristen uneinheitlich und können teilweise auch unterjährig erfolgen. Bitte informieren Sie sich direkt bei der jeweiligen Krankenkasse.


Im "Gemeinsamen Rundschreiben" finden Sie wichtige Hinweise zur Antragstellung.

Das Gemeinsames Rundschreiben sowie die Liste der Ansprechpartner der Krankenkassen auf der Bundesebene finden Sie hier: www.vdek.com

Informationen zu den Förderschwerpunkten der Krankenkassen auf Bundesebene hat die BAG SELBSTHILFE zusammengestellt: www.bag-selbsthilfe.de

Der GKV-Spitzenverband stellt auf seiner Internetseite eine Übersicht bereit über die Veröffentlichungen verausgabter Fördermittel der kassenartenübergreifenden Pauschalförderung auf Bundes- und Länderebene (gem. A.1.3. des Leitfadens zur Selbsthilfeförderung).

GKV-Transparenzliste

Selbsthilfegruppen im Gesundheitsbereich benötigen für die Beantragung von Fördermitteln bei den gesetzlichen Krankenkassen ein eigenes Konto. Fördermittel dürfen nur auf ein für die Zwecke der Selbsthilfegruppe separates Konto überwiesen werden (vergleiche Absatz A.5.3 Leitfaden zur Selbsthilfeförderung 2022).

Weitere praktische Hinweise zur Führung von „Gruppenkonten

Seit 2021 werden analoge und digitale Anwendungen, die von der gesundheitlichen Selbsthilfe genutzt werden, durch die Selbsthilfeförderung gemäß § 20h SGB V gleichberechtigt unterstützt.

Laut Leitfaden zur Selbsthilfeförderung sind Selbsthilfegruppen, -organisationen und -kontaktstellen förderfähig, unabhängig davon, wie sie den Austausch ihrer Mitglieder ermöglichen (über analoge Angebote und/oder digitale Angebote und Anwendungen).

Selbsthilfegruppen müssen alle Fördervoraussetzungen erfüllen, egal wie sie den Austausch organisieren. Sofern das Gründungstreffen unter Nutzung digitaler Anwendungen durchgeführt wurde, ist nachzuweisen, dass die geltenden Anforderungen an Datenschutz und Datensicherheit gewährleistet sind und die dafür notwendigen rechtlichen Voraussetzungen eingehalten wurden.

§ 20h SGB V ist die Grundlage für die Förderung der gesundheitsbezogenen Selbsthilfe durch die Krankenkassen und ihre Verbände.

§ 20h SGB V Förderung der Selbsthilfe
vom 06.05.2019 (BGBl. I S. 646), in Kraft getreten am 01.01.2020