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Pflegeversicherung – SGB XI

Die finanzielle Förderung der gemeinschaftlichen Selbsthilfe im Rahmen der Sozialen Pflegeversicherung dient Selbsthilfegruppen, -organisationen und -kontaktstellen, die sich die Unterstützung von pflegebedürftigen Menschen, von Personen mit erheblichem allgemeinem Betreuungsbedarf sowie deren Angehörigen und Nahestehenden zum Ziel gesetzt haben.

Die Selbsthilfeförderung bezogen auf Pflege ist durch „Das Elfte Buch Sozialgesetzbuch – Soziale Pflegeversicherung“ festgeschrieben. Seit Verabschiedung des Pflegeversicherungs-Weiterentwicklungsgesetzes 2008 bestehen gemäß § 45d SGB XI Möglichkeiten einer Förderung gemeinschaftlicher Selbsthilfe. Die Fördermittel sollen dort eingesetzt werden, wo Pflegebedürftige sowie deren Angehörige in besonderem Maße unterstützt werden müssen mit dem Ziel der Verbesserung der Lebenssituation. Mit dem am 1. Januar 2019 in Kraft getretenen Pflegepersonal-Stärkungsgesetz (PpSG) wurden zwei weitere Fördertatbestände (förderfähige Sachverhalte) für die Pflegeselbsthilfe in § 45d SGB XI verankert.

Nachfolgend werden die drei unterschiedlichen Sachverhalte erläutert:

Die Förderung erfolgt durch die Soziale und Private Pflegeversicherung, wobei die privaten Versicherungsunternehmen 10 Prozent des Fördervolumens aufbringen müssen.
Die Pflegekassen sind verpflichtet 0,15 Euro pro Versicherten und Jahr für die Unterstützung der Selbsthilfe im Bereich Pflege aufzuwenden, sodass für das Jahr 2023 Fördermittel in Höhe von 12,5 Millionen Euro durch die Pflegeversicherung zur Verfügung stehen.

Diese Fördermittel werden nach dem Königsteiner Schlüssel auf die Bundesländer aufgeteilt. Dieser Schlüssel legt fest, wie die Länder an gemeinsamen Finanzierungen zu beteiligen sind. Der Anteil, den ein Land danach tragen muss, richtet sich zu zwei Dritteln nach dem Steueraufkommen und zu einem Drittel nach der Bevölkerungszahl. Nicht abgerufene Mittel werden ins Folgejahr übertragen (Überlauftopf).

Die Fördermittel der Sozialen und Privaten Pflegeversicherung werden ab 2019 als Zuschuss in Höhe von 75 Prozent gewährt, wenn vom Land oder von der kommunalen Gebietskörperschaft 25 Prozent für die einzelne Fördermaßnahme ergänzend eingebracht werden. Die Förderung der Selbsthilfe im Bereich Pflege erfolgt dementsprechend nur in Ko-Finanzierung durch die Pflegeversicherung und der Länder beziehungsweise der kommunalen Gebietskörperschaft.

Voraussetzung für die finanzielle Förderung ist die Berücksichtigung der „Empfehlungen des GKV-Spitzenverbandes und des Verbandes der Privaten Krankenversicherung e.V.“

Gemäß § 45c Absatz 7 SGB XI sind die Landesregierungen ermächtigt, durch Rechtsverordnungen das Nähere über die Umsetzung der Empfehlungen zu bestimmen. Inhalte dieser Empfehlungen sind Voraussetzungen, Ziele, Dauer, Durchführung der Förderung sowie Anforderungen an die Zuwendungen der kommunalen Gebietskörperschaften als Personal- oder Sachmittel.

Das Bundesamt für Soziale Sicherung zahlt die Fördergelder aus und gibt die Förderhöchstgrenzen (Budgets) und ihre Verteilung nach den Bundesländern gemäß Königsteiner Schlüssel bekannt.

Von dem Budget der 0,15 Euro steht 0,01 Euro pro Jahr und Versicherten als Gründungszuschuss zur Verfügung für neue Selbsthilfegruppen, Selbsthilfeorganisationen und Selbsthilfekontaktstellen.
Die Förderung erfolgt durch die Soziale und Private Pflegeversicherung. Eine finanzielle Beteiligung der Länder ist nicht erforderlich.
Ziel dieses Gründungszuschusses ist die Stärkung von Selbsthilfeaktivitäten durch einen neuen, direkten Zugang zu Fördermitteln über den GKV-Spitzenverband, über den auch die Antragstellung erfolgt.

Die Fördermittel leisten einen Beitrag zur Finanzierung der Gründung und der regelmäßigen wiederkehrenden Aufwendungen und werden zweckgebunden vergeben.

Die Förderung erfolgt als Pauschalförderung in Form eines institutionellen Zuschusses. Dieser Festbetrag verbleibt auch bei Einsparungen und höheren Einnahmen in voller Höhe beim Fördermittelempfangenden (es sei denn, die Gesamtausgaben liegen unter dem bewilligten Förderbetrag).

Voraussetzung für diese Förderung ist die Berücksichtigung des Leitfadens zur Selbsthilfeförderung gemäß § 45d SGB XI. Maßgebend für diese Pauschalförderung ist „Teil A“ des Leitfadens.

2023 stehen 834.485 Euro für diesen Gründungszuschuss zur Verfügung (siehe Bundesamt für Soziale Sicherung).

Der dritte Fördertatbestand gemäß § 45d SGB XI Satz 7 beschreibt die Förderung bundesweiter Tätigkeiten von Selbsthilfegruppen, Selbsthilfeorganisationen und Selbsthilfekontaktstellen.
Dieser Zuschuss erfolgt ebenfalls in alleiniger Förderung der Sozialen und Privaten Pflegeversicherung ohne Mitfinanzierung der Länder oder der kommunalen Gebietskörperschaft.

Die Antragstellung erfolgt direkt beim GKV-Spitzenverband.
Voraussetzung für diese Förderung ist die Berücksichtigung des Leitfadens zur Selbsthilfeförderung gemäß § 45d SGB XI. Maßgebend für diese Projektförderung ist „Teil B“ des Leitfadens.

2023 stehen 834.485 Euro für die Förderung von bundesweiten Tätigkeiten zur Verfügung (siehe Bundesamt für Soziale Sicherung).

Die Fördermittel aus den Fördertatbeständen I und II unterliegen den Regelungen zur Übertragbarkeit nicht verwendeter Fördergelder. Fördermittel, die im jeweiligen Haushaltsjahr nicht in Anspruch genommen wurden, sind übertragbar in das Folgejahr gemäß § 45c Absatz 6 SGB XI.

Bei der Förderung gemeinschaftlicher Selbsthilfe von pflegenden Angehörigen besteht erhebliches Entwicklungspotenzial. Die Bundesländer und kommunalen Gebietskörperschaften schöpfen ihre Möglichkeiten in der finanziellen Förderung noch nicht zufriedenstellend aus. Im Jahr 2020 wurden mit 3,67 Millionen Euro lediglich 31 Prozent der verfügbaren Fördermittel abgerufen. Der Bundesgesetzgeber hat entsprechend reagiert und den Anteil, den die Bundesländer und kommunalen Gebietskörperschaften in der Ko-Finanzierung miteinbringen müssen, von 50 Prozent auf 25 Prozent reduziert. Damit wurde die Grundlage geschaffen, um die Förderung für ein Engagement in der gemeinschaftlichen Selbsthilfe zu ermöglichen und eine aktive Unterstützung der gemeinschaftlichen Selbsthilfe im Haushalt umzusetzen.
 

Tabelle: Fördergeldauszahlungen der sozialen Pflegeversicherung gemäß § 45d SGB XI
Jahr Förderhöhe pro Versicherten pro Jahr insgesamt davon abgerufen Prozent
2014 0,10 € 8 Mio. € 808.200 € 10,0 %
2015 0,10 € 8 Mio. € 874.000 € 10,9 %
2016 0,10 € 8 Mio. € 978.000 € 12,2 %
2017 0,10 € 8 Mio. € 1,62 Mio. € 20,2 %
2018 0,10 € 8 Mio. € 2,20 Mio. € 27,0 %
2019 0,15 € 12,36 Mio. € 2,32 Mio. € 18,77 %
2020 0,15 € 12,39 Mio. € 3,67 Mio. € 29,62 %
2021 0,15 € 12,41 Mio. € 5,06 Mio. € 40,79 %
2022 0,15 € 12,41 Mio. € 4,49 Mio. € 36,18%

© DAG SHG 2024

Fachvortrag

Selbsthilfeförderung durch die Soziale Pflegeversicherung nach § 45d SGB XI
Anja Schödwell (DAG SHG)

Gesetzestexte auf www.gesetze-im-internet.de:

Paragraph 45a Elftes Sozialgesetzbuch
§ 45a SGB XI: Angebote zur Unterstützung im Alltag

Paragraph 45b Elftes Sozialgesetzbuch
§ 45b SGB XI: Entlastungsbetrag

Paragraph 45c Elftes Sozialgesetzbuch
§ 45c SGB XI: Förderung der Weiterentwicklung der Versorgungsstrukturen und des Ehrenamts

Paragraph 45d Elftes Sozialgesetzbuch
§ 45d SGB XI: Förderung der Selbsthilfe