Pflegeversicherung – SGB XI
Die finanzielle Förderung der gemeinschaftlichen Selbsthilfe im Rahmen der Sozialen Pflegeversicherung dient Selbsthilfegruppen, -organisationen und -kontaktstellen, die sich die Unterstützung von pflegebedürftigen Menschen, von Personen mit erheblichem allgemeinem Betreuungsbedarf sowie deren Angehörigen und Nahestehenden zum Ziel gesetzt haben.
Die Selbsthilfeförderung bezogen auf Pflege ist durch „Das Elfte Buch Sozialgesetzbuch – Soziale Pflegeversicherung“ festgeschrieben. Seit Verabschiedung des Pflegeversicherungs-Weiterentwicklungsgesetzes 2008 bestehen gemäß § 45d SGB XI Möglichkeiten einer Förderung gemeinschaftlicher Selbsthilfe. Die Fördermittel sollen dort eingesetzt werden, wo Pflegebedürftige sowie deren Angehörige in besonderem Maße unterstützt werden müssen mit dem Ziel der Verbesserung der Lebenssituation. Mit dem am 1. Januar 2019 in Kraft getretenen Pflegepersonal-Stärkungsgesetz (PpSG) wurden zwei weitere Fördertatbestände (förderfähige Sachverhalte) für die Pflegeselbsthilfe in § 45d SGB XI verankert.
Nachfolgend werden die drei unterschiedlichen Sachverhalte erläutert: