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Rehabilitationsträger

Die Träger der gesetzlichen Rentenversicherungen fördern die Selbsthilfe auf der Grundlage des § 31 Abs. 1 Nr. 5 SGB VI durch „Zuwendungen für Einrichtungen, die auf dem Gebiet der Rehabilitation forschen oder die Rehabilitation fördern“. Hierbei handelt es sich um eine freiwillige Kann-Leistung. In den letzten Jahren (Stand: 2003) förderte die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (heute Dt. Rentenversicherung Bund) die Selbsthilfe mit jeweils rund 3,2 Mio. Euro.

Der Gesetzgeber hat im Sozialgesetzbuch IX festgelegt, die Förderung der Selbsthilfe einheitlich zu regeln (§ 29 SGB IX). Demnach sollen „Selbsthilfegruppen, -organisationen und -kontaktstellen, die sich die Prävention, Rehabilitation, Früherkennung, Behandlung zum Ziel gesetzt haben, (...) nach einheitlichen Grundsätzen gefördert werden“. Hierzu sind von den Rehabilitationsträgern, zu denen neben den Trägern der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung auch die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung gehören die maßgeblichen Interessenverbände der Selbsthilfe zu beteiligen. Zum 1. Juli 2004 trat eine „Gemeinsame Empfehlung zur Förderung der Selbsthilfe“ vom 22. März 2004 in Kraft.

Das vom Gesetzgeber anvisierte Ziel einer aufeinander bezogenen Förderung der Selbsthilfe durch die Rehabilitationsträger konnte aufgrund der völlig unterschiedlichen spezialgesetzlichen Regelungen für die Förderung durch die Krankenkassen (verpflichtend) und die Rentenversicherungsträger (freiwillig) bisher nicht erreicht werden.

Weiterführende Informationen zum Thema:

Ergebnisse der NAKOS-Erhebung 2003
vom 25. November 2003
Gemeinsame Empfehlung zur Förderung der Selbsthilfe gemäß § 13 Absatz 2 Nummer 6 SGB IV vom 22. März 2004
Sozialgesetzbuch Sechstes Buch
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