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Selbsthilfe und Pflege

Paragraph 45 a Elftes Sozialgesetzbuch

Gesetz zur Weiterentwicklung der Pflegeversicherung, § 45 a SGB XI: Berechtigter Personenkreis

Auszug aus dem Gesetz zur Weiterentwicklung der Pflegeversicherung

27. § 45a wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Dies sind
1. Pflegebedürftige der Pflegestufen I, II und III sowie
2. Personen, die einen Hilfebedarf im Bereich der Grundpflege und hauswirtschaftlichen Versorgung haben, der nicht das Ausmaß der Pflegestufe I erreicht, mit demenzbedingten Fähigkeitsstörungen, geistigen Behinderungen oder psychischen Erkrankungen, bei denen der Medizinische Dienst der Krankenversicherung im Rahmen der Begutachtung nach § 18 als Folge der Krankheit oder Behinderung Auswirkungen auf die Aktivitäten des täglichen Lebens festgestellt hat, die dauerhaft zu einer erheblichen Einschränkung der Alltagskompetenz geführt haben.”

b) In Absatz 2 Satz 3 werden nach den Wörtern „kommunalen Spitzenverbände auf Bundesebene” die Wörter „der maßgeblichen Organisationen für die Wahrnehmung der Interessen und der Selbsthilfe der pflegebedürftigen und behinderten Menschen auf Bundesebene” eingefügt.


Auszug aus der Begründung zu dem Gesetzentwurf:

„Die Änderungen zu den §§ 45a bis 45c sowie die Neuregelung des § 45d enthalten Maßnahmen zur Verbesserung der Situation von Menschen mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz. Dazu gehören Menschen mit demenzbedingten Fähigkeitsstörungen, mit geistigen Behinderungen sowie psychischen Erkrankungen. Eine Verbesserung der Versorgungssituation insbesondere von demenzkranken Mitbürgern ist nach übereinstimmender Auffassung aller, die in der Pflege Verantwortung tragen, dringend erforderlich. Hier sind insbesondere auch mit Blick auf die zu erwartende Zunahme der Zahl demenziell erkrankter Menschen erhebliche Anstrengungen erforderlich. Dies gilt vor allem für Maßnahmen zur Stärkung der häuslichen Pflege.”

„Handlungsbedarf besteht vorrangig im ambulanten Bereich, dort ist eine Entlastung in der Versorgungssituation Pflegebedürftiger mit erheblichem allgemeinem Betreuungsbedarf besonders dringlich. Dies gilt insbesondere mit Blick auf die pflegenden Angehörigen, die durch die Pflege und die allgemeine Beaufsichtigung und Betreuung vielfach rund um die Uhr zeitlich beansprucht werden, weil sie den Pflegebedürftigen nicht allein lassen können.”

Link auf § 45 a SGB XI: Berechtigter Personenkreis

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§ 45 a SGB XI: Gesetzestext und Begründung (51kb)
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