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Bankkonto

Seit dem 01.01.2010 benötigen Selbsthilfegruppen im Gesundheitsbereich für die Beantragung von Fördermitteln bei den gesetzlichen Krankenkassen ein eigenes Konto. Fördermittel dürfen nur noch auf ein für die Zwecke der Selbsthilfegruppe seperates Konto überwiesen werden (vergleiche Absatz 4.3 Leitfaden zur Selbsthilfeförderung 2009).

Für Gruppen, die ohnehin ein eingetragener Verein (e.V.) sind, ist die Forderung nach einem eigenen Bankkonto kein Problem. Sie gehen zu einer Bank oder Sparkasse, verhandeln dort über die möglichen Konditionen und eröffnen mit den notwendigen Unterlagen ein Konto. Ist die Selbsthilfegruppe jedoch nicht rechtsfähig organisiert, wird sie als Gruppe kein Bankkonto eröffnen können. Mehrere gesetzliche Bestimmungen, die nicht ohne weiteres mit der Organisationsform „Selbsthilfegruppe“ und dem Selbstverständnis von Selbsthilfegruppen kompatibel sind, stehen dem entgegen.

Wir haben einige Verfahrensweisen zusammengestellt, wie eine Selbsthilfegruppe ein Gruppenkonto auf ihren Namen bzw. für ihre eigenen Zwecke eröffnen kann. Einige Fallbeispiele veranschaulichen entsprechende Möglichkeiten.

Ausnahmeregelung für "nicht verbandlich organisierte Selbsthilfegruppen"

Weiterführende Informationen zum Thema:

Förderung der Selbsthilfe nach Paragrph 20 c Fünftes Sozialgesetzbuch (§ 20c SGB V). Beitrag von Jutta Hundertmark-Mayser im NAKOS INFO 106 (September) 2011
Selbsthilfeförderung durch die gesetzlichen Krankenkassen. Beitrag von Jutta Hundertmark-Mayser im NAKOS INFO 104 (Dezember) 2010
Positionspapier der Deutschen Arbeitsgemeinschaft Selbsthilfegruppen (DAG SHG) e.V. zur Handhabung der Vorgabe „Gesondertes Konto für die Zwecke der Selbsthilfegruppe“ (06.05.2010)
Daniela Weber, NAKOS (März 2010)
Beitrag aus dem NAKOS INFO 101 (März 2010)
Grundsätze des GKV-Spitzenverbandes zur Förderung der Selbsthilfe gemäß § 20c SGB V (Fassung vom 06.10.2009)
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