Patientenbeteiligung
Das GKV-Modernisierungsgesetz hat im SGB V mit den §§ 140 f und § 140 g zum 01. Januar 2004 die Beteiligung von Patientinnen und Patienten im Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) nach § 91, im Beirat der Arbeitsgemeinschaft für Aufgaben der Datentransparenz nach § 303 b, in den Landesausschüssen nach § 90, den Zulassungsausschüssen nach § 96 und den Berufungsausschüssen nach § 97 geregelt.
In der Patientenbeteiligungsverordnung nach § 140 g SGB V werden der Deutsche Behindertenrat (DBR), die Bundesarbeitsgemeinschaft der PatientInnenstellen (BAGP), der Verbraucherzentrale Bundesverband (VZBV) und die Deutsche Arbeitsgemeinschaft Selbsthilfegruppen (DAG SHG) als maßgebliche Organisationen zur Beteiligung in den oben genannten Gremien aufgeführt.
Diese Organisationen benennen - insbesondere für die verschiedenen Unterausschüsse (insgesamt zur Zeit 25) des Gemeinsamen Bundesausschusses - einvernehmlich 'sachkundige Personen', von denen mindestens die Hälfte Betroffene sein müssen. Der Prozess der Abstimmung der Verbände geschieht in der Regel monatlich über eine Koordinierungsgruppe.
Die NAKOS organisiert für die Deutsche Arbeitsgemeinschaft Selbsthilfegruppen e.V. die Mitwirkung von sachkundigen Personen in den Gremien auf Bundes- und Landesebene und die Kommunikation mit den anderen Patientenverbänden.





















