Seite drucken Sie befinden sich hier:  HOME  /  Aktuelles  /  Nachrichten
23.07.2019

Überarbeiteter Leitfaden zur Selbsthilfeförderung ab 2020

Gesetzliche Neuregelung führt zu redaktioneller Anpassung

Der Spitzenverband der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Spitzenverband) hat den Leitfaden zur Selbsthilfeförderung redaktionell überarbeitet. Die angepasste Fassung gilt ab 2020 und berücksichtigt die Änderungen durch das Terminservice- und Versorgungsgesetz. Die gesetzlichen Krankenkassen beschreiben in dem Leitfaden die Fördervoraussetzungen, damit Selbsthilfegruppen, Selbsthilfeorganisationen und Selbsthilfekontaktstellen Fördermittel erhalten können.

Die Selbsthilfeförderung ist in § 20h Sozialgesetzbuch V festgeschrieben. Die gesetzlichen Krankenkassen sind verpflichtet, mit aktuell 1,13 Euro je Versicherten die gemeinschaftliche Selbsthilfe in Deutschland zu fördern. Mit dem Terminservice- und Versorgungsgesetz wurde eine Änderung mit Wirkung zum 1. Januar 2020 beschlossen: Künftig werden mindestens 70 Prozent der gesetzlich vorgesehenen Fördermittel in der sogenannten Pauschalförderung (bisher "kassenartenübergreifende Gemeinschaftsförderung") bereit gestellt und bis zu maximal 30 Prozent für die kassenindividuelle Projektförderung. Bis Ende 2019 gilt noch die bisherige Aufteilung und der bisherige Leitfaden zur Selbsthilfeförderung.

Der künftige und der aktuelle Leitfaden zum Download: www.gkv-spitzenverband.de

Quelle: GKV-Spitzenverband, Schreiben vom 17. Juli 2019

Weitere Informationen: Änderung bei der Förderung ab 2020

Text: NAKOS Internetredaktion