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24.10.2019

GKV-Gemeinschaftsförderung Selbsthilfe auf Bundesebene im Förderjahr 2020

Gemeinsames Rundschreiben und Antragsformulare sind jetzt abrufbar

Die GKV-Gemeinschaftsförderung Selbsthilfe auf Bundesebene hat das aktuelle Gemeinsame Rundschreiben für das Förderjahr 2020 versandt, mit dem die gesetzlichen Krankenkassen und ihre Verbände die Bundesorganisationen der Selbsthilfe über die Beantragung von Fördermitteln aus der Pauschal- und der Projektförderung informieren.

Zu Beginn des Schreibens betonen die Herausgeber, dass die durch das Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG) vorgenommene Änderung ab 1. Januar 2020 sich lediglich auf die Verteilung der von den Krankenkassen zu entrichtenden Fördermittel auf die beiden Förderstränge, die Pauschalförderung und die Projektförderung bezieht. Auf die Höhe der insgesamt jährlich für die Selbsthilfeförderung zur Verfügung zu stellenden Fördermittel hat die Neuregelung jedoch keine Auswirkungen. Die gesetzlichen Krankenkassen und ihre Verbände werden weiterhin die gesundheitliche Selbsthilfe leitfadengerecht unterstützen.

Die jährlich für die Selbsthilfeförderung verfügbaren Fördermittel der Krankenkassen sind gesetzlich festgelegt. Für 2020 belaufen sich die Fördermittel - bei einem Richtwert pro Versicherten von 1,15 Euro – auf insgesamt 83,9 Millionen Euro. Davon stehen der Pauschalförderung mindestens 70 Prozent (58,7 Millionen Euro) für die finanzielle Unterstützung örtlicher Selbsthilfegruppen, Selbsthilfeorganisationen auf Landes- und Bundesebene sowie Selbsthilfekontaktstellen zur Verfügung. Die übrigen 30 Prozent (25,2 Millionen Euro) verbleiben bei den einzelnen Krankenkassen/-verbänden für ihre Projektförderung.

Die GKV-Gemeinschaftsförderung Selbsthilfe auf Bundesebene weist in ihrem Rundschreiben auf die Auswirkungen der neuen gesetzlichen Regelung für die Beantragung von pauschalen Mitteln hin: Bisher von einzelnen Krankenkassen/Krankenkassenverbänden im Rahmen der Zusammenarbeit mit der Selbsthilfe geförderte besondere Vorhaben und Maßnahmen (Projekte) werden aufgrund der neuen Regelung für die Mittelverteilung nicht automatisch von den Pauschalförderungen (GKV-Gemeinschaftsförderungen) in den Ländern und der Bundesebene kompensiert. Bei der Beantragung von Fördermitteln ist deshalb der beantragte Bedarf im Förderantrag für die Pauschalförderung zu konkretisieren.

So werden regelmäßig stattfindende Veranstaltungen (z.B. Patiententage, Angehörigen-, Jahrestreffen) sowie regelmäßig stattfindende Schulungen, Fortbildungen und Tagungen ab 2020 aus Mitteln der Pauschalförderung bestritten. Sie sind nicht mehr als Projekte bei den einzelnen Krankenkassen/-verbänden zu beantragen. Über regelmäßige Aktivitäten hinausgehende einmalige, innovative, themenspezifische Vorhaben sind weiterhin über die Projektförderung zu beantragen.

Im Rahmen der Pauschalförderung werden die förderfähigen Selbsthilfestrukturen im Sinne einer Basisfinanzierung institutionell bezuschusst (vgl. Leitfaden Selbsthilfeförderung S. 7).

Für die Beantragung von pauschalen Fördermitteln auf Bundesebene ist – wie bereits 2019 - nur noch ein Formular online auszufüllen. Durch die Unterschrift unter den Förderantrag bestätigt der Antragsteller, dass er alle Anlagen des Gemeinsamen Rundschreibens 2020 (u.a. die Allgemeinen Nebenbestimmungen für die Beantragung und Gewährung von Fördermitteln nach § 20h SGB V) zur Kenntnis genommen hat. Erforderlich ist die Unterschrift von zwei Unterschriftsberechtigten. Alle formalen Regelungen zur Antragstellungen sind in einer Checkliste für die Antragstellung in Anlage 6 zusammengefasst (wie z.B. Fristen, beizufügende Unterlagen).

Die Antragsunterlagen sind auf dem Postweg einzusenden. Die Einsendefrist für einen Antrag auf pauschale Mittel aus der GKV-Gemeinschaftsförderung auf Bundesebene endet am 31. Dezember 2019.

Das Gemeinsame Rundschreiben 2020 und die Antragsformulare für 2020 stehen bereit unter:
www.vdek.com/vertragspartner/Selbsthilfe/foerderung_bund.html

Die Voraussetzungen, die ein Antragsteller für eine Förderung erfüllen muss sind im Leitfaden Selbsthilfeförderung beschrieben. Der ab dem Förderjahr 2020 geltende Leitfaden in der Fassung vom 11. Juli 2019 ist auf der Homepage des Herausgebers, des GKV-Spitzenverbandes veröffentlicht. Er wurde gegenüber dem vorhergehenden Leitfaden lediglich redaktionell angepasst.

Der Leitfaden zur Selbsthilfeförderung kann hier heruntergeladen werden:
www.gkv-spitzenverband.de/krankenversicherung/praevention_selbsthilfe_beratung/selbsthilfe/selbsthilfe.jsp

Information und Kontakt:
Jutta Hundertmark-Mayser, NAKOS
E-Mail: jutta.hundertmark@nakos.de