Seite drucken Sie befinden sich hier:  HOME  /  Aktuelles  /  Nachrichten
23.01.2020

Neuregelung bei der Selbsthilfeförderung

Analoge und digitale Anwendungen sollen gleichberechtigt unterstützt werden

Im Rahmen des Digitalen Versorgungsgesetzes (DVG) wurde eine Neuregelung bei der Förderung der gesundheitsbezogenen Selbsthilfe vorgenommen. Die Neuregelung sieht vor, dass die Krankenkassen und ihre Verbände im Rahmen der Selbsthilfeförderung "solche digitalen Anwendungen (berücksichtigen), die den Anforderungen an den Datenschutz entsprechen und die Datensicherheit nach dem Stand der Technik gewährleisten".

Laut Gesetzesbegründung sollen analoge und digitale Anwendungen, die von der gesundheitlichen Selbsthilfe genutzt werden, durch die Selbsthilfeförderung gemäß § 20h SGB V gleichberechtigt unterstützt werden. Ziel sei es, das Potenzial digitaler Anwendungen besser zu nutzen, um hierdurch zum Beispiel junge Menschen oder auch Menschen mit seltenen Erkrankungen und/oder eingeschränkter Mobilität als Zielgruppen für die Selbsthilfe besser zu erreichen.

Zur Umsetzung der Neuregelung soll laut DVG der Leitfaden zur Selbsthilfeförderung angepasst werden. Auf Einladung des GKV-Spitzenverbandes, der den Leitfaden herausgibt, fand eine erste Beiratssitzung gemeinsam mit den maßgeblichen Spitzenorganisationen der Selbsthilfe statt. Es bestand Einvernehmen, dass Selbsthilfegruppen, Selbsthilfeorganisationen und Selbsthilfekontaktstellen verstärkt digitale Anwendungen und Betroffene zunehmend das Internet nutzen, um sich auszutauschen.

Der Beirat "Leitfaden Selbsthilfeförderung" hatte sich zuvor bereits seit 2010/2011 immer wieder mit dem Thema "Digitalisierung" befasst. Im Ergebnis wurden die Fördermöglichkeiten für überwiegend im Internet agierende Selbsthilfeinitiativen über die Projektförderung weiterentwickelt und verbessert. Aktuell sind Anträge von Antragstellern, die sich vorrangig über das Internet austauschen, auf Bundesebene als Bundeselbsthilfeorganisation zu stellen. Dies bedeutet, dass neben dem Eintragung als Verein (e.V.) auch besondere Fördervoraussetzungen erfüllt sein müssen.

Der Beirat nimmt nun die gesetzliche Neuregelung zum Anlass, die aktuellen Regelungen im Leitfaden zur Selbsthilfeförderung auf Möglichkeiten der Weiterentwicklung zu prüfen. Es besteht Konsens, dass dies einer sorgfältigen Bearbeitung bedarf. Der Beirat hat sich deshalb darauf verständigt, im 1. Halbjahr 2020 die notwendigen Anpassungen an den Fördergrundsätzen grundlegend zu beraten und hinsichtlich möglicher Folgewirkungen abzuschätzen.

Weitere Informationen:
Jutta Hundertmark-Mayser (NAKOS) | jutta.hundertmark@nakos.de

Quellen:
§ 20h SGB V (in der ab 1.1.2020 geltenden Fassung): www.juris.de
Digitales Versorgungsgesetz: Deutscher Bundestag, Drucksache 19/14867