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11.01.2021

Befristete Sonderregelungen im Vereinsrecht

Vorstände können virtuelle Mitgliederversammlungen vorsehen

Im Frühjahr 2020 hatte der Bundestag vorübergehende Sonderregelungen im Vereinsrecht beschlossen. Dadurch sollten etwa virtuelle Mitgliederversammlungen während der Corona-Pandemie ermöglicht werden. Der Paritätische informierte Anfang Januar, dass der Vorstand bald vorsehen kann, dass die Mitgliederversammlung virtuell durchgeführt wird. Mitglieder können keine Teilnahme an einem Versammlungsort verlangen.

Neu ist außerdem, dass Mitgliederversammlungen aufgeschoben werden können, wenn Präsenzveranstaltungen nicht möglich und virtuelle Versammlungen nicht zumutbar sind. Die Regelungen treten ab 28. Februar 2021 in Kraft und gelten vorerst bis Ende 2021.

Quelle: Der Paritätische | www.der-paritaetische.de