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23.02.2021

Internetseiten: Impressum überprüfen

Nach Medienstaatsvertrag muss Verantwortliche*r genannt werden

Anbieter von Internetseiten sollten überprüfen, ob das Impressum den Gesetzesgrundlagen entspricht, die sich im Vorjahr geändert haben. Nach dem Medienstaatsvertrag (MStV) muss ein*e Verantwortliche*r mit Name und Anschrift genannt werden. In § 18 Absatz 2 MStV heißt es unter anderem:

"Anbieter von Telemedien mit journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten, in denen insbesondere vollständig oder teilweise Inhalte periodischer Druckerzeugnisse in Text oder Bild wiedergegeben werden, haben zusätzlich zu den Angaben nach den §§ 5 und 6 des Telemediengesetzes einen Verantwortlichen mit Angabe des Namens und der Anschrift zu benennen. Werden mehrere Verantwortliche benannt, ist kenntlich zu machen, für welchen Teil des Dienstes der jeweils Benannte verantwortlich ist."

Nach unterschiedlichen Informationen von Rechtsanwält*innen ist nicht eindeutig, ob dabei die Rechtsquelle genannt werden muss durch eine Formulierung wie "verantwortlich im Sinne des § 18 MStV". Falsch ist es allerdings, wenn hierbei weiter auf den veralteten Rundfunkstaatsvertrag verwiesen wird. Die Informationspflicht gilt auch für entsprechende Auftritte in Sozialen Medien. Der Medienstaatsvertrag ist seit November 2020 in Kraft und hat den Rundfunktstaatsvertrag abgelöst.

Der ausführliche Gesetzestext von § 18 Medienstaatsvertrag: www.gesetze-bayern.de

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