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10.03.2023

Beschlüsse zukünftig auch per Videokonferenz möglich

Gesetz zu hybriden und virtuellen Mitgliederversammlungen im Vereinsrecht verabschiedet

Vereine können zukünftig hybride und virtuelle Mitgliederversammlungen durchführen, auch wenn dies nicht in der Satzung verankert ist. Diese Möglichkeit bietet eine Gesetzesänderung im BGB § 32 Absatz 2, die am 9. Februar 2023 vom Bundestag und am 3. März 2023 vom Bundesrat beschlossen wurde.

Für Selbsthilfegruppen und Selbsthilfeorganisationen, die als Verein organisiert sind, bedeutet das, dass sie ihre Mitgliederversammlungen in Zukunft ohne Satzungsänderung virtuell oder hybrid durchführen können. Genauer gesagt können Mitglieder an Mitgliedsversammlungen teilnehmen, ohne am Versammlungsort anwesend zu sein. Stattdessen wird es ihnen ermöglicht, über elektronische Kommunikationswege an der Versammlung teilzunehmen und ihre weiteren Mitgliederrechte auszuüben. Das bedeutet für Selbsthilfeaktive, dass sie an der Mitgliederversammlung mittels Bild- und Tonübertragungen (Videokonferenz), Telefonkonferenz oder per Internetdialog (Chat) teilnehmen können. Auch eine Abstimmung über einen Beschluss per E-Mail ist möglich, sofern die Abstimmung nicht anonym erfolgt.

Zu Beginn der Mitgliederversammlung sollte ein Beschluss zur Ermöglichung von hybriden oder rein virtuellen Mitgliederversammlungen gefasst werden, der dann für zukünftige Versammlungen gilt. Für eine Beschlussfassung innerhalb der Mitgliederversammlung ist die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich, außerhalb einer Mitgliederversammlung ist diese nur einstimmig möglich. Die Ermächtigung zu virtuellen und hybriden Mitgliederversammlungen kann durch Beschluss auch wieder zurückgenommen werden.

Weitere Informationen zum Gesetzesbeschluss unter www.bundesrat.de

Text: Antonia Goldin/Friederike Opitz