Nach § 45 SGB IX sollen die Rehabilitationsträger Selbsthilfegruppen, -organisationen und -kontaktstellen, die sich die Prävention, Rehabilitation, Früherkennung, Beratung, Behandlung und Bewältigung von Krankheiten und Behinderungen zum Ziel gesetzt haben, nach einheitlichen Grundsätzen fördern. Hierzu hat die Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation (BAR e.V.) eine Gemeinsame Empfehlung „Förderung der Selbsthilfe“ erarbeitet, die Grundsätze für die finanzielle, aber auch die infrastrukturelle und die ideelle Förderung umfasst. Für alle Rehabilitationsträger gilt zudem die UN-Behindertenrechtskonvention, insbesondere Art. 26 Abs. 1, in dem die Vertragsstaaten sich unter anderem zur Förderung der gemeinschaftlichen Selbsthilfe verpflichten. Spezialgesetzliche Regelungen für eine finanzielle Förderung der Strukturen der Selbsthilfe existieren aktuell durch Regelungen im Fünften Sozialgesetzbuch Krankenversicherung (SGB V) sowie im Sechsten Sozialgesetzbuch Rentenversicherung (SGB VI).
Die Förderung der gesundheitsbezogenen Selbsthilfe durch die Krankenkassen richtet sich seit dem 01.01.2016 nach § 20h SGB V. Die gesetzlichen Krankenkassen und ihre Verbände sind verpflichtet, Selbsthilfegruppen, -organisationen und -kontaktstellen zu fördern, die sich die Prävention oder die Rehabilitation von Versicherten bei bestimmten Erkrankungen zum Ziel gesetzt haben. Mit der Anhebung der Fördermittel im Präventionsgesetz zum 01.01.2016 um mehr als 60 Prozent unterstreicht der Gesetzgeber die Bedeutung, die den Aktivitäten der gesundheitlichen Selbsthilfe für die Vermeidung von Folgeerscheinungen chronischer Erkrankungen (Tertiärprävention) zukommt.
Die Aktivitäten und Strukturen der gesundheitsbezogenen Selbsthilfe wurden von den Krankenkassen und ihren Verbänden im Jahr 2022 auf Bundes-, Landes- und regionaler Ebene mit insgesamt 86,8 Millionen Euro gefördert, eine Erhöhung im Vergleich zum Vorjahr um 1,7 Prozent.