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Änderung bei der Förderung seit 2020

Anteil pauschaler Mittel steigt auf mindestens 70 Prozent

Der Bundestag beschloss am 14. März 2019 das Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG) in der vom Gesundheitsausschuss vorgelegten Fassung. Das  TSVG enthält auch eine Änderung von § 20h SGB V, der Selbsthilfeförderung durch die Krankenkassen, die vom Gesetzgeber initiiert und von den Regierungsfraktionen eingebracht wurde. Dabei wird die Pauschalförderung für Selbsthilfegruppen, -organisationen und -kontaktstellen angehoben, womit die Basisfinanzierung verbessert wird. Mit der Gesetzesänderung wird der Anteil der Mittel, die in der Pauschalförderung bereitgestellt werden, von mindestens 50 auf mindestens 70 Prozent erhöht.

Damit soll gewährleistet werden (so die Begründung), dass Selbsthilfegruppen, -organisationen und -kontaktstellen durch die Krankenkassen und ihre Verbände eine ausreichende Basisfinanzierung erhalten. Diese wird zur Absicherung der originären und vielfältigen Selbsthilfearbeit sowie regelmäßig wiederkehrender Aufwendungen wie Miete, Büroausstattung, Internetauftritte, Medien, Fortbildungen und Schulungen sowie Reisekosten geleistet. Hierdurch wird die Selbsthilfestruktur gestärkt (siehe Deutscher Bundestag Drucksache 19/8351, S. 199). Die kassenindividuelle Projektförderung bleibt wie bisher erhalten.

Mit der Neuregelung sind in 2022 insgesamt mindestens 61,07 Millionen Euro als pauschale Mittel bereitzustellen, 12,21 Millionen Euro (20 Prozent) davon für die bundesweit tätigen Selbsthilfeorganisationen und -vereinigungen mit Gesundheitsbezug. Im Jahr 2020 waren bundesweit 59,75 Millionen Euro als Pauschalförderung bewilligt worden (Quelle: Verband der Ersatzkassen; Transparenz über die Förderung).