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II. Fördertatbestand: Förderung der Gründung von Selbsthilfegruppen, Selbsthilfeorganisationen und Selbsthilfekontaktstellen gemäß § 45d SGB XI Satz 3

Von dem Budget der 0,15 Euro steht 0,01 Euro pro Jahr und Versicherten als Gründungszuschuss zur Verfügung für neue Selbsthilfegruppen, Selbsthilfeorganisationen und Selbsthilfekontaktstellen.
Die Förderung erfolgt durch die Soziale und Private Pflegeversicherung. Eine finanzielle Beteiligung der Länder ist nicht erforderlich.
Ziel dieses Gründungszuschusses ist die Stärkung von Selbsthilfeaktivitäten durch einen neuen, direkten Zugang zu Fördermitteln über den GKV-Spitzenverband, über den auch die Antragstellung erfolgt.

Die Fördermittel leisten einen Beitrag zur Finanzierung der Gründung und der regelmäßigen wiederkehrenden Aufwendungen und werden zweckgebunden vergeben.

Die Förderung erfolgt als Pauschalförderung in Form eines institutionellen Zuschusses. Dieser Festbetrag verbleibt auch bei Einsparungen und höheren Einnahmen in voller Höhe beim Fördermittelempfangenden (es sei denn, die Gesamtausgaben liegen unter dem bewilligten Förderbetrag).

Voraussetzung für diese Förderung ist die Berücksichtigung des Leitfadens zur Selbsthilfeförderung gemäß § 45d SGB XI. Maßgebend für diese Pauschalförderung ist „Teil A“ des Leitfadens.

2023 stehen 834.485 Euro für diesen Gründungszuschuss zur Verfügung (siehe Bundesamt für Soziale Sicherung).

Fachvortrag

Selbsthilfeförderung durch die Soziale Pflegeversicherung nach § 45d SGB XI
Anja Schödwell (DAG SHG)

Gesetzestexte auf www.gesetze-im-internet.de:

Paragraph 45a Elftes Sozialgesetzbuch
§ 45a SGB XI: Angebote zur Unterstützung im Alltag

Paragraph 45b Elftes Sozialgesetzbuch
§ 45b SGB XI: Entlastungsbetrag

Paragraph 45c Elftes Sozialgesetzbuch
§ 45c SGB XI: Förderung der Weiterentwicklung der Versorgungsstrukturen und des Ehrenamts

Paragraph 45d Elftes Sozialgesetzbuch
§ 45d SGB XI: Förderung der Selbsthilfe