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Gemeinnützigkeit, steuerbegünstigende Zwecke

Eingetragene, aber auch nicht eingetragene Vereine, können Steuervergünstigungen oder Steuerbefreiungen erhalten. Steuerbegünstigende Zwecke, die in der Abgabenordnung (AO) aufgeführt werden, sind im Einzelnen Gemeinnützige Zwecke (§ 52), Mildtätige Zwecke (§ 53), Kirchliche Zwecke (§ 54) und Selbstlosigkeit (§ 55). Eine Körperschaft verfolgt laut § 52 dann gemeinnützige Zwecke, „wenn ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist, die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos zu fördern“. Eine Förderung der Allgemeinheit ist nicht gegeben, wenn der Kreis der Personen, dem die Förderung zugute kommt, fest abgeschlossen ist, zum Beispiel eine Familie oder die Belegschaft eines Unternehmens. Als gemeinnützig anzuerkennende Zwecke sind unter anderem die Förderung von Wissenschaft und Forschung, des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege, der Jugend- und Altenhilfe, der Gleichberechtigung von Frauen und Männern oder des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke. Der Zweck „Förderung des bürgerschaftlichen Engagements“ wird von den Finanzverwaltungen in der derzeitigen Praxis allerdings nicht anerkannt.