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Übungsleiter- und Ehrenamtsfreibetrag

Das Einkommensteuergesetz sieht zur Gewährung von steuerfreien Aufwandsentschädigungen durch gemeinnützige Vereine, Stiftungen usw. zwei unterschiedliche Regelungen vor: den so genannten Übungsleiterfreibetrag in Höhe von jährlich 2.400 Euro und den Ehrenamtspauschbetrag von 720 Euro (Stand: 2018). Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist, dass die Tätigkeit nebenberuflich für eine öffentlich-rechtliche oder eine gemeinnützige Körperschaft ausgeübt wird. Den Übungsleiterfreibetrag (auch Übungsleiterpauschale) können Personen in Anspruch nehmen, die nebenberuflich als Ausbilder*in, Dozent*in, Pfleger*in, Erzieher*in oder Künstler*in tätig sind. Bei der Ehrenamtspauschale gibt es dagegen keine Vorgabe, welche Tätigkeit begünstigt ist. Voraussetzung ist, dass die Tätigkeit der Förderung von gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dient. Beide Freibeträge können für die gleiche Tätigkeit nicht nebeneinander in Anspruch genommen werden. Wenn Sie jedoch verschiedene Tätigkeiten im Ehrenamt und als Übungsleiter*in ausüben, die gesondert vergütet werden, können Sie zusätzlich zur Übungsleiterpauschale auch vom Ehrenamtsfreibetrag profitieren. Das ist beispielsweise der Fall, wenn Sie als Trainer*in für einen Sportverein tätig sind und auch die Vereinskasse verwalten.