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Urheber-, Wiedergabe- und Verbreitungsrechte

Der*die Urheber*in von Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst genießt für ihre*seine Werke Schutz. Sie*er hat das ausschließliche Recht der Vervielfältigung, Verbreitung, Ausstellung, des Vortrags, der Aufführung, der Vorführung, der öffentlichen Wiedergabe / Zugänglichmachung, der Wiedergabe durch Bild- und Tonträger, das Senderecht usw. Die öffentliche Wiedergabe eines Werks ist dann zulässig, wenn die Wiedergabe keinem Erwerbszweck des Veranstalters dient, die Teilnehmer*innen keinen Eintritt bezahlen müssen und im Falle des Vortrags oder der Aufführung des Werkes keiner der ausübenden Künstler*innen eine besondere Vergütung erhält. Für die Wiedergabe ist jedoch eine angemessene Vergütung zu zahlen. Die Vergütungspflicht entfällt für Veranstaltungen der Jugendhilfe, der Sozialhilfe, der Alten- und Wohlfahrtspflege, der Gefangenenbetreuung sowie für Schulveranstaltungen, sofern sie gemäß ihrer sozialen oder erzieherischen Zweckbestimmung nur einem bestimmten abgegrenzten Kreis von Personen zugänglich sind.