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Verein, der eingetragene Verein

Ein eingetragener Verein ist eine „juristische Person“ und muss offiziell gegründet werden. Es muss eine Satzung verabschiedet und ein Vorstand gewählt werden, der rechtsverbindlich den Verein nach außen vertritt und nach innen den Mitgliedern gegenüber rechenschaftspflichtig ist. Im Vereinsregister des örtlich zuständigen Amtsgerichts / Vereinsgerichts muss der Verein registriert werden. Ist dies erfolgt, dann ist er ein „e.V.“. Jede Satzungsänderung, jeder Wechsel von Funktionsträger*innen und Personen des Vorstands muss angezeigt werden. Ein eingetragener Verein existiert unabhängig von seinen Mitgliedern. Bei Rechtsgeschäften und den sich daraus ergebenden Verbindlichkeiten haftet regelmäßig nur der eingetragene Verein selbst mit seinem Vereinsvermögen; die hinter ihm stehenden Vereinsmitglieder haften nicht. Der Vorstand haftet nur bei grober Fahrlässigkeit (so genannte „Durchgriffshaftung“). Im Gegensatz zu einer BGB-Gesellschaft (GbR) sind die Vertreter des Vereins damit vor wirtschaftlichen Risiken aus der Vereinstätigkeit geschützt. Eingetragene Vereine können beim Finanzamt die Gemeinnützigkeit beantragen und sich von der Körperschaftssteuer befreien lassen. Wenn der eingetragene Verein wirtschaftlich tätig ist, kann Umsatzsteuer anfallen. Im Hinblick auf Spenden sind als gemeinnützig anerkannte Vereine steuerlich privilegiert. Sie können Spender*innen Zuwendungsbestätigungen ausstellen, die diese bei ihrer Steuererklärung geltend machen können.