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Verein, der nicht eingetragene Verein

Der nicht eingetragene Verein wird im Gesetz als nicht rechtsfähiger Verein bezeichnet, weil er keine juristische Person darstellt, die im Register des Amtsgerichts eingetragen ist. Im Übrigen müssen aber Wesensmerkmale und viele Kennzeichen eines eingetragenen Vereins erfüllt sein. Zum Beispiel beruft er sich auf eine Satzung, hat einen förmlich gewählten Vorstand, hält Mitgliederversammlungen ab und existiert unabhängig von seinen Mitgliedern. Er ist aber nur in gleichem Umfang rechtsfähig wie eine BGB-Gesellschaft. Im Unterschied zu BGB-Gesellschaft, bei der alle Personen zu gleichen Teilen persönlich für die Verbindlichkeiten in Haftung genommen werden, haften die Mitglieder eines nicht eingetragenen Vereins nicht für den Verein. Aber: Diejenige Person, die für den Verein Rechtsgeschäfte abschließt – also in der Regel der Vorstand – haftet persönlich für die daraus resultierenden Verbindlichkeiten („Handelndenhaftung“). In der Praxis wird ein nicht eingetragener Verein jedoch meist wie eine juristische Person behandelt, zum Beispiel vom Finanzamt im Hinblick auf die Einkommens- und Körperschaftssteuer oder bei der Einrichtung eines eigenen Bankkontos. Die Berufung auf die Satzung des Hauptvereins ist in diesem Fall zulässig. Wenn der nicht eingetragene Verein wirtschaftlich tätig ist, kann Umsatzsteuer anfallen. Auch nicht eingetragene Vereine können beim Finanzamt die Gemeinnützigkeit beantragen.