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Vereinssatzung

Laut Gesetz muss die Satzung eines Vereins folgendes enthalten: Vereinsname, Vereinssitz (Ort) sowie Regelungen zur Eintragung des Vereins, zum Vereinszweck, zu Ein- und Austritt von Mitgliedern, zu den Mitgliedsbeiträgen, zur Beurkundung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung (Protokollierung), zur Bildung des Vorstandes und zur Einberufung der Mitgliederversammlung (Form und Frist). Fehlt einer dieser zwingenden Satzungsbestandteile, lehnt das Registergericht die Eintragung ab. Mit Beschluss vom 24.9.2015 hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm entschieden, dass die Einladung von Vereinsmitgliedern per E-Mail ohne Unterschrift des Vorstandes einer in der Vereinssatzung bestimmten Schriftform genügt (AZ 27 W 104/15). Die Finanzämter bieten Mustersatzungen an, die zur Erlangung der Gemeinnützigkeit benutzt werden sollten.