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Verschwiegenheitsverpflichtung

Die wechselseitige Verschwiegenheitsverpflichtung in einer Gruppe, Initiative oder Vereinigung schafft Vertrauen zwischen den Beteiligten und bietet Schutz vor einer missbräuchlichen Weitergabe personenbezogener Informationen an Dritte. Artikel 1 und 2 Grundgesetz (Allgemeines Persönlichkeitsrecht, Recht auf informationelle Selbstbestimmung) stellen die verfassungsrechtliche Grundlage dar. Die Verschwiegenheitsverpflichtung muss „vertraglich“ zwischen den Beteiligten vereinbart werden. Dies kann schriftlich oder mündlich geschehen. Bei Vereinen können die Satzung oder der Aufnahmeantrag, bei informellen Gruppen (BGB-Gesellschaften) das Gruppenreglement, die Teilnehmerliste oder ein Protokoll für die schriftliche Form genutzt werden. Wenn die Verpflichtung zur Verschwiegenheit verletzt wird, kann das zu einem persönlichen Schaden führen und Anlass für zivilrechtliche Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche sein. Bei Beleidigung, übler Nachrede oder Verleumdung treten auch strafrechtliche Folgen ein.