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Patientenvertretungsorganisationen

Als Patientenvertretungsorganisationen gelten die Organisationen, die in der Patientenbeteiligungsverordnung als maßgeblich für die Wahrnehmung der Interessen der Patient*innen und der Selbsthilfe chronisch kranker und behinderter Menschen im Sinne des Paragrafen 140f des Fünften Sozialgesetzbuchs (§ 140f SGB V) festgelegt sind.