Bankkonto für Selbsthilfegruppen
Seit 2010 benötigen Selbsthilfegruppen im Gesundheitsbereich für die Beantragung von Fördermitteln bei den gesetzlichen Krankenkassen ein eigenes Konto. Fördermittel dürfen nur noch auf ein für die Zwecke der Selbsthilfegruppe seperates Konto überwiesen werden.
Für Gruppen, die ohnehin ein eingetragener Verein (e.V.) sind, ist die Forderung nach einem eigenen Bankkonto kein Problem. Sie gehen zu einer Bank oder Sparkasse, verhandeln dort über die möglichen Konditionen und eröffnen mit den notwendigen Unterlagen ein Konto.
Ist die Selbsthilfegruppe jedoch nicht rechtsfähig organisiert, wird sie als Gruppe kein Bankkonto eröffnen können. Mehrere gesetzliche Bestimmungen, die nicht ohne weiteres mit der Organisationsform „Selbsthilfegruppe“ und dem Selbstverständnis von Selbsthilfegruppen kompatibel sind, stehen dem entgegen. Alternativ können Selbsthilfegruppen ein Unterkonto eines Girokontos nutzen.
Zum Nachlesen:
Leitfaden Selbsthilfeförderung
A.5.3: Besondere Fördervoraussetzungen für Selbsthilfegruppen
Die Selbsthilfegruppe benennt ein nur für die Zwecke der Selbsthilfegruppe gesondertes Konto:
a. Konto für nicht verbandlich organisierte Selbsthilfegruppen
Diese benennen grundsätzlich ein von einem Gruppenmitglied für die Gruppe eingerichtetes Treuhandkonto oder ein Konto, das für die Gruppe als Gesellschaft bürgerlichen Rechts eingerichtet wurde. Erhält die Gruppe kein eigenständiges Konto bei einer Bank, können Krankenkassen alternativ ein Unterkonto eines Girokontos, ein Sparkonto oder ein von einem Treuhänder eingerichtetes Konto akzeptieren. Der*Die Kontoverfügungsberechtigte einer nicht verbandlich organisierten Selbsthilfegruppe ist verpflichtet sicherzustellen, dass die Fördermittel ausschließlich für Zwecke der Gruppe unter Berücksichtigung des Leitfadens zur Selbsthilfeförderung verwendet werden. Er*Sie hat zudem sicherzustellen, dass die Gruppe in voller Höhe über die Mittel verfügt.
b. Konto für Selbsthilfegruppen, die unselbständige Untergliederungen von rechtsfähigen Bundes- oder Landesverbänden sind
Diese benennen ein (Unter-)Konto des Gesamtvereins, dessen Mitglied sie sind, das für die jeweilige Untergliederung angelegt wurde und über das die Selbsthilfegruppe in voller Höhe verfügen kann.
Der*Die Kontoverfügungsberechtigte einer unselbständigen Untergliederung ist verpflichtet sicherzustellen, dass die Fördermittel ausschließlich für Zwecke der Gruppe unter Berücksichtigung des Leitfadens zur Selbsthilfeförderung verwendet werden.