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Pflegepauschale

Für Einnahmen als ehrenamtliche rechtliche Betreuer*innen, Vormünder oder Pfleger*innen besteht nach Paragraf 3 Nr. 26b Einkommenssteuergesetz (EStG) Steuerbefreiung bis zu insgesamt 3.000 Euro jährlich (seit 01.01.2021). Danach können Aufwandsentschädigungen nach Paragraf 1835a Bürgerliches Gesetzbuch steuerfrei sein, wenn sie zusammen mit den steuerfreien Einnahmen nach § 3 Nr. 26 EStG die Freigrenze von 3.000 Euro nicht überschreiten. Die Steuerbefreiung wird mithin nicht zusätzlich zur Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 26 EStG (Übungsleiter- und Ehrenamtspauschale) gewährt. Diese neu eingeführte Steuerbefreiung kann unter anderem zur Folge haben, dass Betreuungen für bis zu sieben Personen steuerfrei übernommen werden können.

Nehmen die rechtlichen Betreuer*innen die Pflegepauschale nicht in Anspruch, können pauschale Werbungskosten bis zur Höhe von 25 Prozent der Einnahmen geltend gemacht werden. Bei zwei oder mehr Betreuungen kann sich dagegen bereits eine Einkommenssteuerpflicht ergeben.