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Verein – Gründungsversammlung

Der*die Initiator*in muss mit den künftigen Mitgliedern einen gemeinsamen Termin für die Durchführung der Gründung vereinbaren. Es ist praktisch, den Entwurf der Satzung den Teilnehmenden bereits anlässlich der Einladung vorzulegen. Dann können Änderungswünsche in der Versammlung argumentiert und berücksichtigt werden.

Formalien
Zur Gründungsversammlung müssen mindestens sieben Personen erscheinen. Spätestens jetzt muss der Satzungsentwurf vorliegen und diskutiert werden. Da die Geschehnisse der Gründung protokolliert werden müssen, wird zuerst ein*e Schriftführer*in bestellt. Ist eine Einigung über die Satzung erzielt, erfolgt die Feststellung der Vereinsgründung.

Die Wahlen
Nun erfolgt die Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer, eventuell noch weiterer Funktionäre, wenn die Satzung dies vorsieht. Die Wahl wird am besten von einem*einer durch Zuruf bestimmten Wahlleiter*in durchgeführt. Die*der Wahlleiter*in klärt durch Befragung, ob die Wahl durch Zuruf oder durch Stimmzettel erfolgen soll. Wünscht eine*r der Anwesenden die geheime Wahl, so ist die Wahl mit Stimmzetteln durchzuführen.
Die*der Wahlleiter*in sammelt die Vorschläge der Kandidatinnen und Kandidaten und führt sodann die Wahlen der Reihe nach durch: 1. Vorsitzender, jedes weitere Vorstandsmitglied, Kassierer*in, die Kassenprüfer*innen. Sieht die Satzung weitere Funktionäre vor, werden auch diese gewählt. Die Wahlergebnisse werden nach Beendigung jedes Wahlganges bekannt gegeben und protokolliert. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen der Erschienenen auf sich vereinigen kann. Die Gewählten müssen befragt werden, ob sie die Wahl annehmen. Nach Annahme der Wahl ist die Tätigkeit der Wahlleiterin/des Wahlleiters beendet. Die*der gewählte Vorsitzende übernimmt jetzt kraft seines neuen Amtes den Vorsitz.
Sind keine weiteren Angelegenheiten zu besprechen, so kann die Gründungsversammlung beendet werden. Nicht zu vergessen ist, die Satzung des neuen Vereins von mindestens sieben Gründungsmitgliedern unterschreiben zu lassen.

Protokoll
Über den Verlauf der Gründung muss ein Protokoll gefertigt werden. Dazu gehört auch eine Auflistung der anwesenden Gründungsmitglieder mit Name, Anschrift und Unterschrift. Im Protokoll muss festgehalten werden, dass die Erschienenen mit der Gründung des Vereins einverstanden waren, dass man sich auf die Satzung in der Schlussfassung geeinigt hat, wie die Wahl durchgeführt und wer gewählt worden ist. Das Protokoll ist von der*dem Schriftführer*in und der*dem Vorstandsvorsitzenden zu unterschreiben.

Die Eintragung in das Vereinsregister
Hat die Gründungsversammlung beschlossen, dass der Verein ins Vereinsregister eingetragen werden soll, muss die Eintragung angemeldet werden. Für die Anmeldung sind strenge Formvorschriften zu beachten und die Unterschriften des Vorstandes müssen notariell beglaubigt werden. Die Vereinsregister stellen hierzu meist Formvordrucke online zur Verfügung, die genutzt werden müssen. Alternativ führt der*die beglaubigende Notar*in die Anmeldung durch. Die Formalien sind in den verschiedenen Bundesländern unterschiedlich geregelt. Einige Bundesländer verlangen zwingend die Durchführung der Anmeldung mittels eines*einer Notar*in. Mit der Eintragung erhält der Verein den Zusatz „eingetragener Verein“ = e.V. Das Vereinsregister erhält die Urschrift der Satzung mit den Originalunterschriften.

Finanzamt
Die Betriebsaufnahme ist beim Finanzamt anzuzeigen sowie eine Steuernummer für den Verein zu beantragen. Der Antrag auf Gemeinnützigkeit ist bei auf den von den Finanzämtern vorgesehenen Vordrucken zu stellen.