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Vereinsgründung – organisatorische Hinweise

Mitglieder
Für die Gründung eines Vereins müssen sich mindestens sieben volljährige und geschäftsfähige Personen finden, die das wollen. Von den Gründungsmitgliedern ist ein Vorstand zu wählen, der während seiner Amtszeit die Geschäfte des Vereins führt.
⇒ Hinweis: Wenn sich nicht spontan sieben Personen für die Vereinsgründung finden, sollten das Unterfangen noch einmal überlegt werden.
Vielleicht ist es für eine Vereinsgründung noch zu früh. Dadurch könnten im Laufe des Vereinslebens Probleme bei der organisatorischen Führung des Vereins bekommen entstehen, wenn nicht mehr genug Engagierte dabei sind. Die Organisationsform als Selbsthilfegruppe (formal: Gesellschaft des bürgerlichen Rechts) ist dann vorerst beizubehalten.

Die Satzung
In der Vorbereitung zur Vereinsgründung wird die Ausformulierung der Satzung vermutlich Ihre meiste Zeit in Anspruch nehmen. Die Satzung wird das „Grundgesetz“ Ihres Vereins werden und soll die bestmögliche „Passform“ für Ihren Vereinszweck haben. Es sind daher einige Vorüberlegungen für die rechtliche Gestaltung und Leitung des Vereins anzustellen. Es empfiehlt sich, die Satzung bereits vor der Gründungsversammlung gemeinsam mit einigen künftigen Mitgliedern zu entwerfen. Der Satzungsentwurf kann auch vorher sowohl dem Finanzamt als auch dem Vereinsregister vorgestellen werden, eine Beratung ist möglich. Vor allem, wer einen gemeinnützigen Verein gründen will, sollte den Satzungsentwurf vor Beschlussfassung durch das Finanzamt prüfen lassen. Das ist allemal besser, als nach der Gründungsversammlung noch Nachbesserungen vornehmen zu müssen, für die erneut eine Mitgliederversammlung einberufen werden muss.

Die gemeinnützige Satzung
Eingetragene, aber auch nicht eingetragene Vereine, können verschiedene Steuervergünstigungen oder Steuerbefreiungen erhalten, wenn sie die Bestimmungen der Gemeinnützigkeit gemäß Abgabenordnung erfüllen. Vermutlich ist bei Selbsthilfegruppen die Gründung eines gemeinnützigen Vereins geplant. Hierzu gibt es inzwischen bei den Finanzämtern entsprechende Mustervorlagen, die die gesetzlich zwingend erforderlichen Angaben enthalten. Diese Mustervorlagen sind online bei den Finanzbehörden erhältlich. Diese gesetzlichen Mustervorlagen der Finanzämter sind unbedingt zu nutzen.
⇒ Hinweis: Im Internet sind eine Vielzahl von Satzungen bestehender Vereine zu finden. Nutzen Sie diese bitte lediglich als Anregung. Zur Formulierung von Satzungen neu zu gründender Vereine sind diese in der Regel nicht qualifiziert! Es hat in den letzten Jahren eine Reihe von Änderungen der gesetzlichen und gemeinnützigen Bestimmungen gegeben, die in diesen Alt-Satzungen noch keine Berücksichtigung finden.

Der Name des Vereins
Der Name des Vereins kann grundsätzlich frei gewählt werden, unterliegt aber dem Namensrecht in Deutschland. Das heißt, die Grundsätze der Namenswahrheit, der Namensklarheit und der Namensschutz Dritter müssen beachtet werden. Es muss mithin aus dem Namen ersichtlich sein, „um was es geht“ und der Name muss sich von anderen Vereinen oder Unternehmungen unterscheiden. Auch zu bedenken ist, dass der Verein mit dem Namen künftig in der Öffentlichkeit auftreten wird. Die Grundsätze des Namensschutzes gelten übrigens auch für bildliche Darstellungen, Embleme oder Abkürzungen.

Sitz des Vereins
Soll der Verein im Vereinsregister eingetragen sein, ist die Angabe des Vereinssitzes zwingend. Als Sitz des Vereins gilt der Ort, an dem der Verein seine tatsächliche Geschäftsführung hat.

Eingetragener Verein oder nicht eingetragener Verein
Das Vereinsrecht kennt beide Möglichkeiten. Ein eingetragener Verein wird rechtsfähig durch Eintragung in das Vereinsregister. Ist der nicht eingetragene Verein nach seiner Satzung körperschaftlich organisiert und weist er die übrigen Merkmale eines eingetragenen Vereins auf, ist auch ein nicht eingetragener Verein ein Verein im Sinne des BGB. Die mangelnde Eintragung im Vereinsregister erleichtert, die Organe des Vereins (Vorstand, Mitgliederversammlung) kurzfristig neu bestimmen zu können oder ist günstig wenn der Zusammenschluss noch experimentelle Züge trägt.

Vereinszweck
Im Satzungszweck ist der Grund des Vereins zu formulieren. Soll der Verein gemeinnützig sein, so ist der Satzungszweck so zu bestimmen, dass die Voraussetzungen für eine Steuerbegünstigung vorliegen. Steuerbegünstigte Zwecke sind die Förderung mildtätiger, kirchlicher, religiöser, wissenschaftlicher und der, als besonders förderungswürdig anerkannten, gemeinnützigen Zwecke. Hierzu gibt es einen gesetzlichen Katalog, der förderungswürdige gemeinnützige Zwecke auflistet.

Mitgliedschaft
In der Satzung bestimmt der Verein, wer Mitglied werden darf. Das können zum Beispiel bestimmte Berufe sein oder die Festlegung, ob neben natürlichen Personen auch juristische Personen Mitglied werden dürfen oder ob es neben aktiven auch passive Mitglieder geben soll. Zu beachten ist, dass ein gemeinnütziger Verein den Personenkreis nicht beliebig einschränken darf. Auch wird geregelt, wie Eintritt und Austritt erfolgen sollen. Meist wird eine einfache Beitrittserklärung und ein Austritt zum Jahresende gewählt. Über den Beitritt kann der Vorstand, die Mitgliederversammlung oder auch ein spezielles Gremium des Vereins entscheiden. In der Satzung muss genannt werden, wer über den Betritt entscheidet.

Der Vorstand
Der Verein muss einen Vorstand haben. Der Vorstand setzt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung um und führt die Geschäfte des Vereins. Er ist gegenüber der Mitgliederversammlung verpflichtet zur Rechenschaft. Zu bestimmen ist die Anzahl der Vorstandsmitglieder und wie diese den Verein vertreten. Wenn formuliert wird, dass der Vorstand aus „mindestens“ drei Personen besteht, kann die Anzahl der Vorstandsmitglieder später auch ausgeweitet werden. Wenn der Verein größer wird und über mehrere hundert Mitglieder hat oder die Vereinsaktivitäten umfangreicher werden, kann dies erforderlich werden. Mit der Satzung wird auch festgelegt, ob die Vorstandsmitglieder jede*r allein den Verein nach außen vertreten und handeln kann oder zum Beispiel zwei Mitglieder des Vorstandes dies immer gemeinsam tun müssen. Zu benennen ist auch die Zeitspanne der Amtszeit, bis erneut gewählt werden soll. Aus praktischen Gründen empfiehlt sich die Aufnahme der Formulierung in die Satzung, dass der Vorstand bis zur Wahl des neuen Vorstandes im Amt bleibt, damit der Verein nicht vorübergehend handlungsunfähig wird, wenn zum Beispiel die Mitgliederversammlung zur Neuwahl erst nach Ablauf der Amtszeit durchgeführt werden kann.

Weitere Vereinsorgane
Wenn es zum künftigen Verein passt, dann können in der Satzung auch noch weitere Gremien und Organe für den Verein festgelegt werden. Das können Beiräte, Ausschüsse oder bestimmte Abteilungen sein. Eine solche weitere Gliederung sollten allerdings nur vornehmen, wessen Verein über eine ausreichende Anzahl an Mitgliedern verfügt, die die Positionen auch besetzen können. Auch wenn jetzt keine weiteren Vereinsorgane in der Satzung benannt werden, kann sich der Verein später bei Bedarf arbeitsteilig organisieren.

Mitgliedsbeitrag
Ein Mitgliedsbeitrag oder eine Aufnahmegebühr sind keine wesentlichen Merkmale eines Vereins. In der Satzung kann auch festgelegt werden, dass keine Mitgliedsbeiträge zu entrichten sind. Meist wird aber etwas Geld benötigt, um den Alltag des Vereins zu finanzieren. Daher empfiehlt es sich, in der Satzung zu formulieren, dass ein Beitrag erhoben wird, dessen Höhe in einer gesonderten Beitragsordnung festgelegt und durch die Mitgliederversammlung beschlossen wird. Dann braucht keine Satzungsänderung vorgenommen werden, wenn die Höhe der Beiträge einmal geändern werden soll. Natürlich ist dann in der Mitgliederversammlung bzw. in der Gründungsversammlung über den Betrag zu entscheiden und dies zu protokollieren.