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Besteuerung von Selbsthilfegruppen

Fragen zur Besteuerung sind für Selbsthilfegruppen erst dann von Bedeutung, wenn sie Einnahmen erzielen.

Grundsätzlich unterliegen alle Einnahmen, auch solche aus ehrenamtlichen Tätigkeiten, der Einkommenssteuer. Es ist dabei unerheblich, wie diese Einkünfte bezeichnet werden. Auch „Aufwandsentschädigungen“ unterliegen der Steuerpflicht, wenn damit Einkünfte erzielt werden (Stand 01.01.2018). Es gibt jedoch Möglichkeiten der Steuerbefreiung.

Um das ehrenamtlich Engagement der Bürgerinnen und Bürger in Deutschland zu fördern, hat der Gesetzgeber im Einkommenssteuergesetz drei mögliche Steuerbefreiungen für bestimmte nebenberufliche Tätigkeiten geschaffen:
 

  • die so genannte Übungsleiterpauschale nach § 3 Nr. 26 EStG
  • die so genannte Ehrenamtspauschale nach § 3 Nr. 26a EStG
  • die so genannte Pflegepauschale nach § 3 Nr. 26b EStG

Darüber hinaus existieren gemäß § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG Steuerbefreiungen für viele ehrenamtliche Tätigkeiten im kommunalen Bereich (Mandatsträger, Freiwillige Feuerwehr, öffentliche Dienste). Die Kommunen stellen hierfür ausführliche Informationen zur Verfügung.

Weitere Hinweise finden Sie in unserem Lexikon.

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