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Beteiligungsrechte für die Selbsthilfe pflegebedürftiger und behinderter Menschen

Mit dem Gesetz zur strukturellen Weiterentwicklung der Pflegeversicherung im Jahr 2008 wurde ein weiteres Handlungsfeld der Beteiligung geschaffen, vergleichbar mit der Patientenbeteiligung gemäß § 140f SGB V. Mit dieser Pflegereform wurde ein Beteiligungsrecht der maßgeblichen Organisationen für die Wahrnehmung der Interessen und der Selbsthilfe der pflegebedürftigen und behinderten Menschen auf Bundesebene verankert. Es bestehen Mitspracherechte zum Beispiel bei der Vereinbarung von Maßstäben und Grundsätzen zur Sicherung und Weiterentwicklung der Pflegequalität und bei der Vereinbarung von Richtlinien über die Prüfung der in Pflegeeinrichtungen erbrachten Leistungen und deren Qualität.

Eine Weiterentwicklung erfolgte 2012 durch das Gesetz zur Neuausrichtung der Pflegeversicherung. Der mit diesem Gesetz neu geschaffene § 118 SGB XI regelt die Beteiligung von Interessenvertretungen und die systematische Einbeziehung der auf Bundesebene maßgeblichen Organisationen für die Wahrnehmung der Interessen der Selbsthilfe pflegebedürftiger und behinderter Menschen. Ende März 2013 trat die Pflegebedürftigenbeteiligungsverordnung (PfleBeteiligungsV) in Kraft.

Maßgebliche Organisationen nach dieser Verordnung sind der Sozialverband VdK Deutschland e.V., der Sozialverband Deutschland e.V. – Bundesverband, die Bundesarbeitsgemeinschaft Selbsthilfe von Menschen mit Behinderung und chronischer Erkrankung und ihren Angehörigen e.V., die Interessenvertretung Selbstbestimmt Leben in Deutschland e.V., die Bundesarbeitsgemeinschaft der Senioren-Organisationen e.V. und der Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände - Verbraucherzentrale Bundesverband e.V.

Pflegebedürftigenbeteiligungsverordnung

 

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Helms, Ursula: Handout für ein Statement im Unterausschuss Bürgerschaftliches Engagement des Deutschen Bundestages am 19.10.2016, S. 10f., Kurzprotokoll der 26. Sitzung