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Zwei Förderstränge

Die Förderung der gesundheitsbezogenen Selbsthilfe und ihrer Strukturen durch die gesetzliche Krankenversicherung erfolgt über zwei Förderstränge: die kassenartenübergreifende Pauschalförderung und die kassenindividuelle Förderung, die vorrangig als Projektförderung ausgestaltet wird.

Kassenartenübergreifende Pauschalförderung
In den Bundesländern und Regionen werden jeweils 70 Prozent der von den Krankenkassen aufzubringenden Fördermittel für die kassenartenübergreifende Pauschalförderung zur Verfügung gestellt. Hieraus können Selbsthilfegruppen, Selbsthilfeorganisationen und Selbsthilfekontaktstellen Fördermittel beantragen. Die Förderung der gesundheitsbezogenen Selbsthilfe im Rahmen der kassenartenübergreifenden Pauschalförderung erfolgt in Form eines institutionellen Zuschusses vorrangig als Festbetrag (Festbetragsfinanzierung). Diese Fördermittel werden – sofern die Fördervoraussetzungen gemäß „Leitfaden zur Selbsthilfeförderung“ erfüllt sind – zur Unterstützung der Selbsthilfearbeit und der damit verbundenen regelmäßig wiederkehrenden Aufwendungen zur Verfügung gestellt.

Krankenkassenindividuelle Förderung / Projektförderung
Bis zu 30 Prozent der Mittel, die eine Krankenkasse für ihre Selbsthilfeförderung zur Verfügung zu stellen hat, kann sie auf den Ebenen Bund, Land und Region für die kassenindividuelle Förderung zeitlich begrenzter Projekte verwenden. Je nach regionaler Ausrichtung und Zuständigkeit entscheidet eine Krankenkasse eigenständig, welche Förderschwerpunkte sie setzt und auf welcher Ebene sie die Selbsthilfe unterstützt. Die krankenkassenindividuelle Förderung erfolgt als Projektförderung, in der Regel als Fehlbedarfs- beziehungsweise Anteilsfinanzierung. Vorhaben, die im Rahmen der krankenkassenindividuellen Selbsthilfeförderung gefördert werden sollen, müssen über die regelmäßig wiederkehrende Selbsthilfearbeit hinausgehen und zeitlich begrenzt sein.