Selbsthilfeförderung durch die Krankenkassen
Die Krankenkassen unterstützen und fördern seit vielen Jahren die Aktivitäten der gesundheitsbezogenen Selbsthilfe durch immaterielle, infrastrukturelle und finanzielle Hilfen, weil diese in vielfältiger und wirksamer Weise die professionellen Angebote der Gesundheitsversorgung ergänzen kann. Dabei ist das besondere Merkmal der gesundheitsbezogenen Selbsthilfe ihre Betroffenenkompetenz.
Seit 1992 gibt es eine gesetzliche Grundlage für die Selbsthilfeförderung durch die gesetzlichen Krankenkassen im Paragraph 20h des Fünften Sozialgesetzbuches (§ 20h SGB V). Seit dem 1.1.2008 sind die Krankenkassen nach § 20h SGB V zur Förderung der gesundheitsbezogenen Selbsthilfe verpflichtet. Eine Förderung von Selbsthilfegruppen, -organisationen und -kontaktstellen erfolgt dann, wenn sie sich die Prävention oder Rehabilitation von Versicherten bei bestimmten Erkrankungen zum Ziel gesetzt haben.
Für die Förderung der gesundheitsbezogenen Selbsthilfe in Selbsthilfegruppen, Selbsthilfeorganisationen und Selbsthilfekontaktstellen stellen die Krankenkassen und ihre Verbände im Jahr 2023 ingesamt 1,23 Euro pro Versicherten zur Verfügung. Bei rund 73 Millionen gesetzlich Versicherten entspricht dies einem Fördervolumen von rund 90,62 Millionen Euro. Im Jahr 2021 wurden für die Förderung der gesundheitsbezogenen Selbsthilfe von den gesetzlichen Krankenkassen 85,31 Millionen Euro verausgabt.
Der GKV-Spitzenverband gibt den "Leitfaden zur Selbsthilfeförderung" heraus, in dem die Verfahrensregeln zur Förderung durch die Krankenkassen beschrieben werden. Die Förderung erfolgt über zwei Förderstränge.