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Bankkonto für Selbsthilfegruppen (Gruppenkonto)

Selbsthilfegruppen im Gesundheitsbereich benötigen für die Beantragung von Fördermitteln bei den gesetzlichen Krankenkassen (Förderung gemäß §20h SGB V) ein eigenes Konto. Fördermittel dürfen nur auf dieses, für die Zwecke der Selbsthilfegruppe separat angelegte Konto, überwiesen werden. Grundsätzlich können diese Voraussetzungen aber auch für andere Zuwendungsgeber gelten.

Im Leitfaden zur Selbsthilfeförderung (herausgegeben vom Spitzenverband Bund der Krankenkassen) ist in Abschnitt A.5.3 folgendes festgelegt:

Die Selbsthilfegruppe benennt ein nur für die Zwecke der Selbsthilfegruppe gesondertes Konto:

a. Konto für nicht verbandlich organisierte Selbsthilfegruppen
Diese benennen grundsätzlich ein von einem Gruppenmitglied für die Gruppe eingerichtetes Treuhandkonto oder ein Konto, das für die Gruppe als Gesellschaft bürgerlichen Rechts eingerichtet wurde. Erhält die Gruppe kein eigenständiges Konto bei einer Bank, können Krankenkassen alternativ ein Unterkonto eines Girokontos, ein Sparkonto oder ein von einem Treuhänder eingerichtetes Konto akzeptieren. Die oder der Kontoverfügungsberechtigte einer nicht verbandlich organisierten Selbsthilfegruppe ist verpflichtet sicherzustellen, dass die Fördermittel ausschließlich für Zwecke der Gruppe unter Berücksichtigung des Leitfadens zur Selbsthilfeförderung verwendet werden. Sie oder er hat zudem sicherzustellen, dass die Gruppe in voller Höhe über die Mittel verfügt.

b. Konto für Selbsthilfegruppen, die unselbständige Untergliederungen von rechtsfähigen Bundes- oder Landesverbänden sind
Diese benennen ein buchhalterisches (Unter-)Konto des Gesamtvereins, dessen Mitglied sie sind, das für die jeweilige Untergliederung angelegt wurde und über das die Selbsthilfegruppe in voller Höhe verfügen kann.
Die oder der Kontoverfügungsberechtigte einer unselbständigen Untergliederung ist verpflichtet sicherzustellen, dass die Fördermittel ausschließlich für Zwecke der Gruppe unter Berücksichtigung des Leitfadens zur Selbsthilfeförderung verwendet werden.
Quelle: Leitfaden zur Selbsthilfeförderung gemäß § 20h SGB V vom 10. März 2000 in der Fassung vom 21. Oktober 2022

Praktische Hinweise und Hilfestellungen zur Eröffnung von Gruppenkonten
Für Gruppen, die als eingetragener Vereine (e.V.) organisiert sind, ist die Eröffnung eines eigenen Bankkontos als juristische Person kein Problem. Sie gehen zu einer Bank oder Sparkasse, verhandeln dort über die möglichen Konditionen und eröffnen mit den notwendigen Unterlagen ein Konto. Einige Banken bieten Vereinskonten auf der Grundlage eines Geschäftskontos an und berechnen dafür entsprechende Bankgebühren. Volksbanken und Sparkassen bieten manchmal Sonderkonditionen für Vereine an.

Nicht als Verein organisierte, „freie“ Gruppen können in der Regel kein eigenes Konto bei einer Bank eröffnen. Wie oben beschrieben, würden die gesetzlichen Krankenkassen in diesen Fällen zwar auch ein Unterkonto eines Girokontos, ein Sparkonto oder ein von einem Treuhänder eingerichtetes Konto akzeptieren. Selbsthilfekontaktstellen fungieren hier beispielsweise als Treuhänder.
Tatsächlich verfahren Geldinstitute in der Praxis bezüglich der Möglichkeiten einer Kontoeröffnung und -führung regional sehr unterschiedlich. Offenbar verweigern Banken in Einzelfällen mittlerweile auch die Einrichtung von Unter- und Treuhandkonten für Selbsthilfegruppen.
Welche Möglichkeiten im Einzelnen bestehen und ob es gegebenenfalls gesonderte Vereinbarungen mit Geldinstituten gibt, sollte bei der örtlichen Selbsthilfekontaktstelle erfragt werden.

In Einzelfällen haben Banken unter Vorlage folgender Dokumente eine Kontoeröffnung ermöglicht:
 

  1. Gründungsprotokoll für Selbsthilfegruppen
  2. Mustersatzung
  3. Bestätigung der Selbsthilfekontaktstelle

(Die Mustervorlagen werden mit freundlicher Genehmigung des Gesundheitstreffpunkt Mannheim e.V. bereitgestellt.)

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Das Selbsthilfe-Lexikon

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