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Neuregelung bei der Selbsthilfeförderung durch Digitales Versorgungsgesetz ab 2021

Analoge und digitale Anwendungen werden zukünftig gleichberechtigt unterstützt
Leitfaden zur Selbsthilfeförderung in aktualisierter Fassung verabschiedet

Im Rahmen des Digitalen Versorgungsgesetzes (DVG) wurde eine Neuregelung bei der Förderung der gesundheitsbezogenen Selbsthilfe vorgenommen: Krankenkassen und ihre Verbände berücksichtigen im Rahmen der Selbsthilfeförderung solche digitalen Anwendungen, die den Anforderungen an den Datenschutz entsprechen und die Datensicherheit nach dem Stand der Technik gewährleisten.

Laut Gesetzesbegründung sollen analoge und digitale Anwendungen, die von der gesundheitlichen Selbsthilfe genutzt werden, durch die Selbsthilfeförderung gemäß § 20h SGB V gleichberechtigt unterstützt werden. Ziel sei es, das Potenzial digitaler Anwendungen besser zu nutzen, um hierdurch zum Beispiel junge Menschen oder auch Menschen mit seltenen Erkrankungen und/oder eingeschränkter Mobilität als Zielgruppen für die Selbsthilfe besser zu erreichen.

Zur Umsetzung der Neuregelung wurde der Leitfaden zur Selbsthilfeförderung angepasst. Seit dem 01.01.2021 gilt unter anderem Folgendes:
 

  1. Es sind Strukturen der Selbsthilfe, nämlich Selbsthilfegruppen, -organisationen und -kontaktstellen, förderfähig – unabhängig davon, wie sie den Austausch ihrer Mitglieder ermöglichen (über analoge Angebote, und/oder digitale Angebote und Anwendungen) bzw. welche Angebote sie machen. Ziel ist eine gleichberechtigte Förderung von analogen und digitalen Angeboten / Anwendungen.
  2. Entsprechend wurden die förderfähigen Ausgaben konkretisiert: regelmäßige Ausgaben für digitale Angebote und Anwendungen sind förderfähig.
  3. Die Antragstellung ausschließlich auf Bundesebene für Selbsthilfeorganisationen, deren Mitglieder sich überwiegend im Internet austauschen, entfällt.
  4. Die Förderung erfolgt generell als Ebenenförderung und unter Wahrung aller bisherigen Fördervoraussetzungen. Unter anderem müssen alle Selbsthilfeorganisationen Untergliederungen nachweisen und einmal jährlich ein Präsenztreffen anbieten. Die Ausnahmeregelung entfällt, dass Selbsthilfeorganisationen, die sich überwiegend über das Internet austauschen keine Untergliederungen aufweisen müssen.
  5. Selbsthilfegruppen müssen alle Fördervoraussetzungen erfüllen, egal wie sie den Austausch organisieren. Sofern das Gründungstreffen unter Nutzung digitaler Anwendungen durchgeführt wurde, ist nachzuweisen, dass die geltenden Anforderungen an Datenschutz und Datensicherheit gewährleistet sind und die dafür notwendigen rechtlichen Voraussetzungen eingehalten wurden.
  6. Eine zentrale Anforderung des DVG ist, dass bei digitalen Anwendungen die geltenden Anforderungen an Datenschutz und Datensicherheit gewährleistet sein müssen. Im Leitfaden wurde diese Anforderung an verschiedenen Stellen aufgenommen. Die Einhaltung der Anforderungen soll von den Antragstellern bereits bei der Antragstellung für die geförderten digitalen Angebote und Anwendungen nachgewiesen werden.
  7. Im Internet agierende Initiativen sind von der Förderung ausgeschlossen, es sei denn es handelt sich um gesundheitsbezogene Selbsthilfegruppen oder -organisationen i.S. des Leitfadens.
  8. Die Vielfältigkeit der Zugangswege zu den Angeboten der Selbsthilfe (z.B. über persönliche Gruppentreffen, telefonische Beratung oder auch digitale Angebote) wird bei der Bemessung der Förderhöhe berücksichtigt.

Kontakt und Information:
Jutta Hundertmark-Mayser (NAKOS), jutta.hundertmark@nakos.de

Quellen:
Leitfaden zur Selbsthilfeförderung in der Fassung vom 27.08.2020: www.gkv-spitzenverband.de
§ 20h SGB V (in der ab 1.1.2020 geltenden Fassung): www.gesetze-im-internet.de
Digitales Versorgungsgesetz: Deutscher Bundestag, Bundesgesetzblatt, 09.12.2019

Übersicht über Änderungen, die mit der Neufassung des Leitfadens zur Selbsthilfeförderung zum 01.01.2021 in Kraft treten