Pflegeversicherung – SGB XI
Die finanzielle Förderung der gemeinschaftlichen Selbsthilfe im Rahmen der Sozialen Pflegeversicherung dient Selbsthilfegruppen, -organisationen und -kontaktstellen, die sich die Unterstützung von pflegebedürftigen Menschen, von Personen mit erheblichem allgemeinem Betreuungsbedarf sowie deren Angehörigen und Nahestehenden zum Ziel gesetzt haben.
Die Selbsthilfeförderung bezogen auf Pflege ist durch „Das Elfte Buch Sozialgesetzbuch – Soziale Pflegeversicherung“ festgeschrieben. Seit Verabschiedung des Pflegeversicherungs-Weiterentwicklungsgesetzes 2008 bestehen gemäß § 45d SGB XI Möglichkeiten einer Förderung gemeinschaftlicher Selbsthilfe. Die Fördermittel sollen dort eingesetzt werden, wo Pflegebedürftige sowie deren Angehörige in besonderem Maße unterstützt werden müssen mit dem Ziel der Verbesserung der Lebenssituation.
Mit dem Pflegepersonal-Stärkungsgesetz (PpSG) vom 11.12.2018 trat die letzte Änderung des § 45d SGB XI in Kraft. Seit 2019 sind somit drei Fördertatbestände für die Pflegeselbsthilfe in § 45d SGB XI verankert. Nachfolgend werden diese drei unterschiedlichen Sachverhalte erläutert: