Pflegeversicherung – Gesetzlicher Rahmen
Seit Verabschiedung des Pflegeversicherungs-Weiterentwicklungsgesetzes 2007 bestehen gemäß § 45d SGB XI Möglichkeiten einer Förderung gemeinschaftlicher Selbsthilfe von pflegenden Angehörigen.
Diese Fördermittel dienen der Förderung und dem Auf- und Ausbau von Selbsthilfegruppen, -organisationen und -kontaktstellen, die sich die Unterstützung von Pflegebedürftigen, von Personen mit erheblichem allgemeinem Betreuungsbedarf sowie deren Angehörigen zum Ziel gesetzt haben. Sie werden als Zuschuss gewährt, wenn Länder oder kommunale Gebietskörperschaften die Selbsthilfe fördern. Besonderheit: die private Pflegeversicherung muss diese Mittel ebenfalls einbringen.
Die Förderung wurde 2013 von der Förderung des Ehrenamtes in § 45d Abs. 1 SGB XI getrennt durch ein eigenes Budget mit 0,10 EUR je Versicherten für die Förderung der Selbsthilfe gemäß § 45d Abs. 2 SGB XI. Seit 2017 regelt § 45d SGB XI allein die Selbsthilfeförderung.
Mit Wirkung zum Januar 2019 trat eine Gesetzesänderung in Kraft. Nunmehr sind 15 Cent je Versicherten für die Unterstützung der Selbsthilfe im Bereich Pflege von den Pflegekassen aufzuwenden. Die Länder müssen damit nur noch ein Viertel der Gesamtkosten einbringen.
Die privaten Versicherungsunternehmen, die die private Pflegepflichtversicherung durchführen, müssen insgesamt 10 Prozent des Fördervolumens aufbringen.
Die Mittel der sozialen und privaten Pflegeversicherung werden ab 2019 als Zuschuss in Höhe von 75 Prozent gewährt, wenn vom Land oder von der kommunalen Gebietskörperschaft in Höhe von 25 Prozent für die einzelne Fördermaßnahme ergänzend eingebracht werden.