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I. Fördertatbestand: Förderung des Auf- und Ausbaus von Selbsthilfegruppen, Selbsthilfeorganisationen und Selbsthilfekontaktstellen gemäß § 45d SGB XI Satz 1

Die Förderung erfolgt durch die Soziale und Private Pflegeversicherung, wobei die privaten Versicherungsunternehmen 10 Prozent des Fördervolumens aufbringen müssen.
Die Pflegekassen sind verpflichtet 0,15 Euro pro Versicherten und Jahr für die Unterstützung der Selbsthilfe im Bereich Pflege aufzuwenden, sodass für das Jahr 2023 Fördermittel in Höhe von 12,5 Millionen Euro durch die Pflegeversicherung zur Verfügung stehen.

Diese Fördermittel werden nach dem Königsteiner Schlüssel auf die Bundesländer aufgeteilt. Dieser Schlüssel legt fest, wie die Länder an gemeinsamen Finanzierungen zu beteiligen sind. Der Anteil, den ein Land danach tragen muss, richtet sich zu zwei Dritteln nach dem Steueraufkommen und zu einem Drittel nach der Bevölkerungszahl. Nicht abgerufene Mittel werden ins Folgejahr übertragen (Überlauftopf).

Die Fördermittel der Sozialen und Privaten Pflegeversicherung werden ab 2019 als Zuschuss in Höhe von 75 Prozent gewährt, wenn vom Land oder von der kommunalen Gebietskörperschaft 25 Prozent für die einzelne Fördermaßnahme ergänzend eingebracht werden. Die Förderung der Selbsthilfe im Bereich Pflege erfolgt dementsprechend nur in Ko-Finanzierung durch die Pflegeversicherung und der Länder beziehungsweise der kommunalen Gebietskörperschaft.

Voraussetzung für die finanzielle Förderung ist die Berücksichtigung der „Empfehlungen des GKV-Spitzenverbandes und des Verbandes der Privaten Krankenversicherung e.V.“

Gemäß § 45c Absatz 7 SGB XI sind die Landesregierungen ermächtigt, durch Rechtsverordnungen das Nähere über die Umsetzung der Empfehlungen zu bestimmen. Inhalte dieser Empfehlungen sind Voraussetzungen, Ziele, Dauer, Durchführung der Förderung sowie Anforderungen an die Zuwendungen der kommunalen Gebietskörperschaften als Personal- oder Sachmittel.

Das Bundesamt für Soziale Sicherung zahlt die Fördergelder aus und gibt die Förderhöchstgrenzen (Budgets) und ihre Verteilung nach den Bundesländern gemäß Königsteiner Schlüssel bekannt.

Fachvortrag

Selbsthilfeförderung durch die Soziale Pflegeversicherung nach § 45d SGB XI
Anja Schödwell (DAG SHG)

Gesetzestexte auf www.gesetze-im-internet.de:

Paragraph 45a Elftes Sozialgesetzbuch
§ 45a SGB XI: Angebote zur Unterstützung im Alltag

Paragraph 45b Elftes Sozialgesetzbuch
§ 45b SGB XI: Entlastungsbetrag

Paragraph 45c Elftes Sozialgesetzbuch
§ 45c SGB XI: Förderung der Weiterentwicklung der Versorgungsstrukturen und des Ehrenamts

Paragraph 45d Elftes Sozialgesetzbuch
§ 45d SGB XI: Förderung der Selbsthilfe