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III. Fördertatbestand: Förderung von bundesweiten Tätigkeiten von Selbsthilfegruppen, Selbsthilfeorganisationen und Selbsthilfekontaktstellen gemäß § 45d SGB XI Satz 7

Der dritte Fördertatbestand gemäß § 45d SGB XI Satz 7 beschreibt die Förderung bundesweiter Tätigkeiten von Selbsthilfegruppen, Selbsthilfeorganisationen und Selbsthilfekontaktstellen.
Dieser Zuschuss erfolgt ebenfalls in alleiniger Förderung der Sozialen und Privaten Pflegeversicherung ohne Mitfinanzierung der Länder oder der kommunalen Gebietskörperschaft.

Die Antragstellung erfolgt direkt beim GKV-Spitzenverband.
Voraussetzung für diese Förderung ist die Berücksichtigung des Leitfadens zur Selbsthilfeförderung gemäß § 45d SGB XI. Maßgebend für diese Projektförderung ist „Teil B“ des Leitfadens.

2023 stehen 834.485 Euro für die Förderung von bundesweiten Tätigkeiten zur Verfügung (siehe Bundesamt für Soziale Sicherung).

Fachvortrag

Selbsthilfeförderung durch die Soziale Pflegeversicherung nach § 45d SGB XI
Anja Schödwell (DAG SHG)

Gesetzestexte auf www.gesetze-im-internet.de:

Paragraph 45a Elftes Sozialgesetzbuch
§ 45a SGB XI: Angebote zur Unterstützung im Alltag

Paragraph 45b Elftes Sozialgesetzbuch
§ 45b SGB XI: Entlastungsbetrag

Paragraph 45c Elftes Sozialgesetzbuch
§ 45c SGB XI: Förderung der Weiterentwicklung der Versorgungsstrukturen und des Ehrenamts

Paragraph 45d Elftes Sozialgesetzbuch
§ 45d SGB XI: Förderung der Selbsthilfe