III. Fördertatbestand: Förderung von bundesweiten Tätigkeiten von Selbsthilfegruppen, Selbsthilfeorganisationen und Selbsthilfekontaktstellen gemäß § 45d SGB XI Satz 7
Der dritte Fördertatbestand gemäß § 45d SGB XI Satz 7 beschreibt die Förderung bundesweiter Tätigkeiten von Selbsthilfegruppen, Selbsthilfeorganisationen und Selbsthilfekontaktstellen.
Dieser Zuschuss erfolgt ebenfalls in alleiniger Förderung der Sozialen und Privaten Pflegeversicherung ohne Mitfinanzierung der Länder oder der kommunalen Gebietskörperschaft.
Die Antragstellung erfolgt direkt beim GKV-Spitzenverband.
Voraussetzung für diese Förderung ist die Berücksichtigung des Leitfadens zur Selbsthilfeförderung gemäß § 45d SGB XI. Maßgebend für diese Projektförderung ist „Teil B“ des Leitfadens.
2023 stehen 834.485 Euro für die Förderung von bundesweiten Tätigkeiten zur Verfügung (siehe Bundesamt für Soziale Sicherung).