Rehabilitationsträger
Die Träger der gesetzlichen Rentenversicherungen fördern die Selbsthilfe auf der Grundlage des § 31 Abs. 1 Nr. 3 SGB VI durch „Zuwendungen für Einrichtungen, die auf dem Gebiet der Rehabilitation forschen oder die Rehabilitation fördern“. Hierbei handelt es sich um eine Kann-Leistung.
In den letzten Jahren förderte die Deutsche Rentenversicherung die Selbsthilfe mit jeweils rund 3,2 Mio. Euro.
Der Gesetzgeber hat im Sozialgesetzbuch IX festgelegt, die Förderung der Selbsthilfe einheitlich zu regeln (§ 29 SGB IX). Demnach sollen „Selbsthilfegruppen, -organisationen und -kontaktstellen, die sich die Prävention, Rehabilitation, Früherkennung, Behandlung zum Ziel gesetzt haben, (...) nach einheitlichen Grundsätzen gefördert werden“. Hierzu sind von den Rehabilitationsträgern, zu denen neben den Trägern der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung auch die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung gehören die maßgeblichen Interessenverbände der Selbsthilfe zu beteiligen. Zum 1. Juli 2004 trat eine „Gemeinsame Empfehlung zur Förderung der Selbsthilfe“ vom 22. März 2004 in Kraft, die im Jahr 2012 überarbeitet wurde.