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Steuervorteil für Pflegehaushalte

Gesetz zur Erhöhung der Behinderten-Pauschbeträge und zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen“ tritt 2021 in Kraft

Für Steuerpflichtige, denen außergewöhnliche Belastungen durch die häusliche Pflege einer Person entstehen und die deshalb einen Pflege-Pauschbetrag in Anspruch nehmen können, besteht ab 2021 eine verbesserte Pauschalierungsmöglichkeit. Mit Inkrafttreten des neuen Gesetzes erfolgt die Anhebung des Pflege-Pauschbetrags von derzeit 924 Euro auf 1.800 Euro sowie die Einführung eines Pflege-Pauschbetrags bereits ab Pflegegrad 2.

Weitere Informationen unter:
www.bundesfinanzministerium.de

Die Finanzverwaltung hat Verwaltungsvorschriften herausgegeben, die bestehende Steuervorteile für pflegebedürftige Menschen und ihre Famililen einfacher und unbürokratischer gestalten.

Konkret geht es dabei um den Steuerabzug für "haushaltsnahe Dienstleistungen" wie beispielsweise Reinigungsarbeiten, aber auch Pflege- und Betreuungsleistungen. Der Steuervorteil gilt für Gesamtkosten bis zu einer Höhe von 20.000 Euro, so dass maximal 4.000 Euro abgezogen werden können.

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Steuervorteil für Pflegehaushalte
Pressemitteilung
Bundesgesundheitsministerium | 2010

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