Die Krankenkassen unterstützen und fördern seit vielen Jahren die Aktivitäten der gesundheitsbezogenen Selbsthilfe durch immaterielle, infrastrukturelle und finanzielle Hilfen, weil sie in vielfältiger und wirksamer Weise die professionellen Angebote der Gesundheitsversorgung ergänzen kann. Dabei ist das besondere Merkmal der gesundheitsbezogenen Selbsthilfe ihre Betroffenenkompetenz.
Seit 1992 gibt es eine gesetzliche Grundlage für die Selbsthilfeförderung durch die gesetzlichen Krankenkassen im Paragraph 20 des fünften Sozialgesetzbuches. Seit dem 1.1.2008 sind die Krankenkassen zur Förderung der gesundheitsbezogenen Selbsthilfe verpflichtet.
Eine Förderung von Selbsthilfegruppen, -organisationen und -kontaktstellen erfolgt dann, wenn sie sich die Prävention oder Rehabilitation von Versicherten bei bestimmten Erkrankungen zum Ziel gesetzt haben.
Für die Förderung der gesundheitsbezogenen Selbsthilfe (Selbsthilfegruppen, Selbsthilfeorganisationen und Selbsthilfekontaktstellen) stellen die Krankenkassen im Jahr 2011 ingesamt 0,57 Euro pro Versicherten zur Verfügung. Bei rund 71 Millionen gesetzlich versicherten Bürgerinnen und Bürgern entspricht dies einem Fördervolumen von rund 40 Millionen Euro.
Seit dem 1. Januar 2000 sind die gesetzlichen Krankenkassen verpflichtet, Mittel für die Förderung der gesundheitsbezogenen Selbsthilfe (Selbsthilfegruppen, Selbsthilfeorganisationen und Selbsthilfekontaktstellen) zur Verfügung zu stellen.